Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ro 2018/03/0050
Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist es, die Kosten nach dem jeweiligen überwiegendem Nutzen bzw. Interesse der Parteien zu verteilen. Dazu legt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Kriterien fest, um eine solche am überwiegenden Nutzen bzw. Interesse der Parteien orientierte Aufteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Parteien die aufzuteilenden Kosten zu tragen haben, ist demnach unter Bedachtnahme der Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919;
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J13