Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ro 2018/03/0050
Paragraph 48, EisenbahnG 1957 statuiert nach seiner Systematik den Primat der vertraglichen Einigung. Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. soll demnach lediglich dann zur Anwendung gelangen, wenn keine vertragliche Einigung der Parteien erreicht werden konnte, und weiters auch die Anwendung der gesetzlichen Kostentragungsregelung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, leg. cit. nicht dem Sinn der Parteien bzw. einer Partei entspricht. Ausgehend davon regelt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 die Kostentragung mangels Zustandekommen einer vertraglichen Einigung umfassend und abschließend, was (insgesamt) auch zu der vom Gesetzgeber intendierten Vereinfachung des Verfahrens führt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919;
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J03