Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ro 2018/03/0050
Die in der Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 getroffenen Regelungen können durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden, weil diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert. Ein vertragsersetzender Bescheid kann nicht in Geltung bleiben, wenn er durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt wird vergleiche VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247, und die dort zitierte Literatur).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919;
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J10