Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz EisenbahnG 1957 stellt bei der Verteilung der Kosten (unter anderem) auf das Kriterium der Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs ab, wobei offensichtlich ist, dass die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/03/0051

Besprechung in:

ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J14