Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs8;
E-ControlG 2010 §9 Abs1 idF 2013/I/174;
GWG 2011 §148 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, kann die E-Control gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben. Nach den Erläuterungen (IA 2323/A 24. Gesetzgebungsperiode sind Amtshandlungen "Bescheide der E-Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung". Da nach den zitierten Erläuterungen mit der entsprechenden Anpassung des Paragraph 9, E-ControlG 2010 eine Klarstellung hinsichtlich des Parteistatus auch in den Verfahren gemäß (unter anderem) Paragraph 148, Absatz 3, GWG 2011 erfolgen sollte und somit auf die Bestimmung Bezug genommen wird, mit der der E-Control Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt wird, erstreckt sich die Revisionslegitimation nach Auffassung des VwGH auch auf Erkenntnisse in Verwaltungsstrafverfahren, die (auch) Eingaben der E-Control im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 148, Absatz 3, GWG 2011 (hier: ihre Anzeige bzw. Stellungnahme im Verfahren) zum Gegenstand haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J01

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J01

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG 2014 hinaus, etwa durch eine Ausdehnung des Tatzeitraumes, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 nicht geschaffen (Hinweis E vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018, mwN zur Rechtslage vor Schaffung der VwG; der VwGH hat darin festgehalten, es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen abzugehen wäre). Eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG würde daher eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG 2014 darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J02

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J02

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Die Strafnorm des Paragraph 161, Ziffer 3, zweiter Fall GWG 2011 stellt ihrem Wortlaut nach auf das Führen des Betriebes des Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung ab. Die vom VwG vertretene Auffassung, wonach bei Abweisung des Zertifizierungsantrages nur die Einstellung des Betriebes ein rechtskonformes Verhalten bewirken könnte, hätte zur Folge, dass jeder Fernleitungsnetzbetreiber nur einmal straffrei die Zertifizierung beantragen könnte. Zwar wäre ein Fernleitungsnetzbetreiber im Fall der Abweisung seines Zertifizierungsantrags nicht daran gehindert, einen weiteren Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Allerdings müsste er diesfalls damit rechnen, dass es auf Grund der Fortführung des Betriebes ohne Zertifizierung (jedenfalls nach Ablauf der drei Monate, die zwischen der Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011 und der Einstellung des Betriebes verstreichen müssen) zur Verhängung einer Geldstrafe kommt. Eine derartige Zielsetzung, nämlich den Fernleitungsnetzbetreiber im Fall der Abweisung seines ersten Zertifizierungsantrags zur Einstellung seines Betriebes anzuhalten und ihm keine praktikable Möglichkeit einzuräumen, durch einen weiteren - inhaltlich abweichenden - Antrag seine Zertifizierung zu erlangen, lässt sich weder dem System des GWG 2011 entnehmen (zumal das Gesetz ausdrücklich mehrere unterschiedliche Entflechtungsmodelle vorsieht) noch wäre es dem im Gesetz normierten (siehe insbesondere Paragraph 4, Ziffer 4, GWG 2011) Ziel der Gewährleistung (bzw. Verbesserung) der Versorgungssicherheit zuträglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J03

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J03

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Nach Ansicht des VwGH ist davon auszugehen, dass die sich im ersten Fall des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 niederschlagende Grundregel, wonach bei Stellung eines Antrags auf Zertifizierung keine Strafbarkeit (jedenfalls nach diesem Tatbestand) besteht, ebenso für die Auslegung des zweiten Falles heranzuziehen ist. Auch wenn der zweite Tatbestand des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 seinem Wortlaut nach nur auf das Führen des Betriebes ohne Zertifizierung abstellt, ist dies angesichts des Gesamtzusammenhangs der Regelung dahin zu verstehen, dass dieser Tatbestand dann nicht (mehr) erfüllt ist, wenn ein weiterer Antrag auf Zertifizierung gestellt wurde. Die gegenteilige Auffassung würde die dem Gesetz nicht zu unterstellende Konsequenz nach sich ziehen, dass ein Fernleitungsnetzbetreiber, dessen Zertifizierungsantrag einmal abgewiesen wurde, um straffrei zu bleiben, die Einstellung des Betriebes in die Wege leiten müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J04

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J04

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J05

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J05

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011 der Betrieb noch für drei Monate aufrechterhalten werden und daher strafffrei sein muss, bedeutet nicht, dass drei Monate keine Aktivitäten jeglicher Art gesetzt werden müssen. Es wäre im Fall der Abweisung des Zertifizierungsantrages, zu prüfen gewesen, ob und ab wann die Stellung eines neuerlichen Zertifizierungsantrags zumutbar bzw. möglich gewesen wäre und inwieweit die Fernleitungsnetzbetreiber Maßnahmen zur Stellung eines weiteren Zertifizierungsantrags (bzw. allenfalls zur Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011) in die Wege geleitet haben (siehe zur Prüfung, wie rasch ein pflichtgemäßes Verhalten (dort: die Einrichtung eines Kontrollsystems durch einen neuen Geschäftsführer) zumutbar ist sowie die dabei zu berücksichtigenden Umstände das E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J06

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J06

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Gegen eine sofortige Strafbarkeit unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Zertifizierung abweisenden Bescheides spricht die Regelung des Paragraph 148, Absatz 4 und 5 GWG 2011. Nach Paragraph 148, Absatz 4, GWG 2011 kann die E-Control einem Verpflichteten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Nach Paragraph 148, Absatz 5, GWG 2011 ist der Verpflichtete nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der gesetzten Frist herstellt, woraus abzuleiten ist, dass eine Bestrafung während einer noch laufenden Frist nicht zu erfolgen hat. Im Fall der Abweisung eines (ersten) Zertifizierungsantrags bietet die bloße Weiterführung des Betriebes ohne Zertifizierung im Hinblick auf die in Paragraph 47, GWG 2011 vorgeschriebene Betriebspflicht für sich genommen keinen Grund zur Annahme, ohne Straferkenntnis werde kein rechtskonformes Verhalten (insbesondere keine neuerliche Antragstellung) erfolgen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 4, GWG 2011 als erfüllt anzusehen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J07

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J07