Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, kann die E-Control gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben. Nach den Erläuterungen (IA 2323/A 24. Gesetzgebungsperiode sind Amtshandlungen "Bescheide der E-Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung". Da nach den zitierten Erläuterungen mit der entsprechenden Anpassung des Paragraph 9, E-ControlG 2010 eine Klarstellung hinsichtlich des Parteistatus auch in den Verfahren gemäß (unter anderem) Paragraph 148, Absatz 3, GWG 2011 erfolgen sollte und somit auf die Bestimmung Bezug genommen wird, mit der der E-Control Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt wird, erstreckt sich die Revisionslegitimation nach Auffassung des VwGH auch auf Erkenntnisse in Verwaltungsstrafverfahren, die (auch) Eingaben der E-Control im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 148, Absatz 3, GWG 2011 (hier: ihre Anzeige bzw. Stellungnahme im Verfahren) zum Gegenstand haben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/04/0073

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J01