Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

15. Teil
Behörden und Verfahren

1. Abschnitt
Behörden

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

Paragraph 148,
  1. Absatz eins,Sofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 2, E-ControlG.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Regelungen in Absatz eins und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für
      1. Litera a
        die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 19, sowie von Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1;
      2. Litera b
        die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann
      1. Litera a
        für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;
      2. Litera b
        für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Speicheranlagen gemäß Paragraph 146,;
      3. Litera c
        zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
  6. Absatz 6,Geldbußen gemäß dem Paragraph 164, sind vom Kartellgericht zu verhängen.
  7. Absatz 7,In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40155109

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