(7)Absatz 7,In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.