Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 161

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Konsensloser Betrieb

Paragraph 161,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ausübt, oder
  2. Ziffer 2
    eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt, oder
  3. Ziffer 3
    keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 120, als Fernleitungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung führt;
  4. Ziffer 4
    als Speicherunternehmen oder Betreiber einer Speicheranlage eine neu errichtete Speicheranlage in Betrieb nimmt, für welche eine Zertifizierung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 2, nicht erteilt wurde, ein Speicherunternehmen betreibt, für welches eine Zertifizierung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 5, abgelehnt wurde oder es unterlässt, erforderliche oder einstweilige Maßnahmen nach Maßgabe eines Bescheids gemäß Paragraph 107 a, Absatz 5, zu ergreifen.

Im RIS seit

22.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40251310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/107/P161/NOR40251310

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