als Speicherunternehmen oder Betreiber einer Speicheranlage eine neu errichtete Speicheranlage in Betrieb nimmt, für welche eine Zertifizierung gemäß § 107a Abs. 2 nicht erteilt wurde, ein Speicherunternehmen betreibt, für welches eine Zertifizierung gemäß § 107a Abs. 5 abgelehnt wurde oder es unterlässt, erforderliche oder einstweilige Maßnahmen nach Maßgabe eines Bescheids gemäß § 107a Abs. 5 zu ergreifen.als Speicherunternehmen oder Betreiber einer Speicheranlage eine neu errichtete Speicheranlage in Betrieb nimmt, für welche eine Zertifizierung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 2, nicht erteilt wurde, ein Speicherunternehmen betreibt, für welches eine Zertifizierung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 5, abgelehnt wurde oder es unterlässt, erforderliche oder einstweilige Maßnahmen nach Maßgabe eines Bescheids gemäß Paragraph 107 a, Absatz 5, zu ergreifen.