Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
Ro 2014/04/0072
Gegen eine sofortige Strafbarkeit unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Zertifizierung abweisenden Bescheides spricht die Regelung des Paragraph 148, Absatz 4 und 5 GWG 2011. Nach Paragraph 148, Absatz 4, GWG 2011 kann die E-Control einem Verpflichteten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Nach Paragraph 148, Absatz 5, GWG 2011 ist der Verpflichtete nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der gesetzten Frist herstellt, woraus abzuleiten ist, dass eine Bestrafung während einer noch laufenden Frist nicht zu erfolgen hat. Im Fall der Abweisung eines (ersten) Zertifizierungsantrags bietet die bloße Weiterführung des Betriebes ohne Zertifizierung im Hinblick auf die in Paragraph 47, GWG 2011 vorgeschriebene Betriebspflicht für sich genommen keinen Grund zur Annahme, ohne Straferkenntnis werde kein rechtskonformes Verhalten (insbesondere keine neuerliche Antragstellung) erfolgen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 4, GWG 2011 als erfüllt anzusehen wären.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/04/0073
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J07