Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Konsensloser Betrieb

Paragraph 161,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ausübt, oder
  2. Ziffer 2
    eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt, oder
  3. Ziffer 3
    keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 120, als Fernleitungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung führt.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132934

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/107/P161/NOR40132934

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