Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011 der Betrieb noch für drei Monate aufrechterhalten werden und daher strafffrei sein muss, bedeutet nicht, dass drei Monate keine Aktivitäten jeglicher Art gesetzt werden müssen. Es wäre im Fall der Abweisung des Zertifizierungsantrages, zu prüfen gewesen, ob und ab wann die Stellung eines neuerlichen Zertifizierungsantrags zumutbar bzw. möglich gewesen wäre und inwieweit die Fernleitungsnetzbetreiber Maßnahmen zur Stellung eines weiteren Zertifizierungsantrags (bzw. allenfalls zur Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011) in die Wege geleitet haben (siehe zur Prüfung, wie rasch ein pflichtgemäßes Verhalten (dort: die Einrichtung eines Kontrollsystems durch einen neuen Geschäftsführer) zumutbar ist sowie die dabei zu berücksichtigenden Umstände das E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/04/0073

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J06