Die einer Oberbehörde bis zum Inkrafttreten des AbgRmRefG eingeräumte Möglichkeit, einen Bescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben, und die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Bescheid selbst berichtigt, falls die jeweiligen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind, schlossen einander nicht aus (Hinweis E 26. März 2003, 2002/13/0152; E 22. März 1991, 90/13/0243).Die einer Oberbehörde bis zum Inkrafttreten des AbgRmRefG eingeräumte Möglichkeit, einen Bescheid gemäß Paragraph 299, BAO aufzuheben, und die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Bescheid selbst berichtigt, falls die jeweiligen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind, schlossen einander nicht aus (Hinweis E 26. März 2003, 2002/13/0152; E 22. März 1991, 90/13/0243).