Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 288
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
8. Berufungsentscheidung.
§ 288.
(1)Absatz einsDie Berufungsentscheidung hat zu enthalten:
die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter;
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
(2)Absatz 2Eine von einem Berufungssenat (§ 260 Abs. 2) gefällte Berufungsentscheidung hat auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044063
Alte Dokumentnummer
N3196118117S