Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 288

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 288

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

8. Berufungsentscheidung.

§ 288.
  1. Absatz einsDie Berufungsentscheidung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter;
    2. Litera b
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
    3. Litera c
      den Spruch;
    4. Litera d
      die Begründung.
  2. Absatz 2Eine von einem Berufungssenat (§ 260 Abs. 2) gefällte Berufungsentscheidung hat auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044063

Alte Dokumentnummer

N3196118117S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P288/NOR12044063

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