Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 299
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 299.Paragraph 299,
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2)Absatz 2Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3)Absatz 3Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1Absatz eins,) befunden hat.
Schlagworte
Bescheidaufhebung
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145131