Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 288
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
20.08.2003
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
8. Berufungsentscheidung.
§ 288.
(1)Absatz einsDas Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten:
die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2)Absatz 2Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40032036