Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 7

Stammrechtssatz

Das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X01

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X01

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auch dann im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des Paragraph 44, a Litera a, VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0141). Die Ergänzung der Kilometerangabe eines baustellenbedingten Gegenverkehrsbereiches eines bereits im Straferkenntnis angeführten Straßenzuges (Autobahn) durch die Berufungsbehörde ist zulässig, wenn die Kilometerangabe bereits in der Anzeige enthalten war und diese Anzeige dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X02

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X02

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Aus der Formulierung, der Beschuldigte habe sich nach dem (rechtswidrigen) Überholvorgang wieder auf den rechten Fahrstreifen eingereiht, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, links überholt zu haben.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X03

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X03

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung, wenn der Meldungsleger bloß auf seine schriftliche Anzeige verweist und diese zum Inhalt seiner Zeugenaussage macht. Legt der Meldungsleger jedoch über diesen Verweis hinaus dar, wo die Verkehrszeichen aufgestellt waren und warum es ihm möglich gewesen sei, den (verbotenen) Überholvorgang einwandfrei zu beobachten, wobei er auf die Angaben der von ihm befragten Insassen des überholten Kraftfahrzeuges verweist, die die Richtigkeit seiner Wahrnehmungen bestätigt hätten, kann nicht angenommen werden, dass die Zeugenaussage des Meldungslegers in einer "unzulässigen Art und Weise" erfolgt.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X04

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X04

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der Verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ der Gendarmerie muss zugebilligt werden, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Kraftfahrzeuglenker einen Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchführt (Hinweis E 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X05

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X05

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Wird ein verbotener Überholvorgang außer vom Meldungsleger noch von weiteren Personen beobachtet und ergibt sich aus den in der Anzeige festgehaltenen Angaben dieser Person, dass der Überholvorgang im Überholverbot stattgefunden hat und das überholende Fahrzeug der Type und dem Anfangsbuchstaben des Kennzeichens nach dem des Beschuldigten entsprach, und werden diese Angaben von den beobachtenden Personen unmittelbar nach dem angezeigten Vorfall noch unter dem Eindruck des Geschehenen - IN BESTER ERINNERUNG - gemacht, stellt die Unterlassung der Einvernahme dieser Personen als Zeugen auf Antrag des Beschuldigten keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil es unerfindlich ist, was die Einvernahme dieser Person als Zeugen zur Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X06

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X06

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Haben sich die zur Tatzeit am Tatort bestehenden tatsächlichen Verhältnisse geändert und sind die nur vorübergehend angeordneten Verkehrszeichen (baustellenbedingtes Überholverbot) wieder aufgehoben worden, liegt in der Unterlassung der Durchführung eines vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines kein Verfahrensmangel.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene freie Beweiswürdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X07

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X07

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat sich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in einer nicht rechtswidrigen Weise mit der Strafbemessung auseinander gesetzt und hat der Bf die Strafhöhe in der Berufung nicht bekämpft, handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie sich diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides begnügt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X08

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X08