Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

86/03/0097

Rechtssatz

Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der Verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ der Gendarmerie muss zugebilligt werden, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Kraftfahrzeuglenker einen Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchführt (Hinweis E 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X05