Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

86/03/0097

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auch dann im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des Paragraph 44, a Litera a, VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0141). Die Ergänzung der Kilometerangabe eines baustellenbedingten Gegenverkehrsbereiches eines bereits im Straferkenntnis angeführten Straßenzuges (Autobahn) durch die Berufungsbehörde ist zulässig, wenn die Kilometerangabe bereits in der Anzeige enthalten war und diese Anzeige dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X02