Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zeugen
§ 48.Paragraph 48,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden, wenn sie durch ihre Aussage die ihnen obliegende Amtsverschwiegenheit verletzen würden, insofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.
Anmerkung
1. Zu Z 3 vgl. Art. 20 Abs. 3 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930, § 46 Abs. 3 und 4 BDG 1979,
BGBl. Nr. 333/1979.
2. Zu Z 2 vgl. Art. XVIII des Konkordats 1934, BGBl. II, Nr. 2/1934 (katholische Geistliche), § 11 Abs. 1
BGBl. Nr. 182/1961 (evangelische Geistliche), § 7 Abs. 1
BGBl. Nr. 229/1967 (Geistliche der griechisch-orientalischen Kirche).
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Beamter, öffentlich Bediensteter, Gebietskörperschaft, Beichtgeheimnis, Wahrnehmungsunfähigkeit, Aussageunfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063036
Alte Dokumentnummer
N4199113997J