Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

86/03/0097

Rechtssatz

Wird ein verbotener Überholvorgang außer vom Meldungsleger noch von weiteren Personen beobachtet und ergibt sich aus den in der Anzeige festgehaltenen Angaben dieser Person, dass der Überholvorgang im Überholverbot stattgefunden hat und das überholende Fahrzeug der Type und dem Anfangsbuchstaben des Kennzeichens nach dem des Beschuldigten entsprach, und werden diese Angaben von den beobachtenden Personen unmittelbar nach dem angezeigten Vorfall noch unter dem Eindruck des Geschehenen - IN BESTER ERINNERUNG - gemacht, stellt die Unterlassung der Einvernahme dieser Personen als Zeugen auf Antrag des Beschuldigten keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil es unerfindlich ist, was die Einvernahme dieser Person als Zeugen zur Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X06