Verwaltungsgerichtshof
14.10.1987
86/03/0097
Aus der Formulierung, der Beschuldigte habe sich nach dem (rechtswidrigen) Überholvorgang wieder auf den rechten Fahrstreifen eingereiht, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, links überholt zu haben.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X03