Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zeugen

Paragraph 48,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Schlagworte

Bundesverwaltung, Landesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40095831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P48/NOR40095831

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