Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

86/03/0097

Rechtssatz

Hat sich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in einer nicht rechtswidrigen Weise mit der Strafbemessung auseinander gesetzt und hat der Bf die Strafhöhe in der Berufung nicht bekämpft, handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie sich diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides begnügt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X08