Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 16, Überholverbote.

  1. Absatz eins,Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
    1. Litera a
      wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
    2. Litera b
      wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
    3. Litera c
      wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
    4. Litera d
      auf und unmittelbar vor Schutzwegen, sofern nicht der Verkehr im Bereiche des Schutzweges durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
  2. Absatz 2,Außer in den im Absatz eins, angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:
    1. Litera a
      mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist“,
    2. Litera b
      bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2,) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
    3. Litera c
      mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (Paragraph 36,) geregelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist (Paragraph 15, Absatz 2,),
    4. Litera d
      überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt werden
      1. Ziffer eins
        auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen aufweisen,
      2. Ziffer 2
        auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2,) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens drei durch Leitlinien (Paragraph 55, Absatz 3,) gekennzeichnete Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
  3. Absatz 3,Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Schlagworte

Armzeichen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146605

Alte Dokumentnummer

N9196012024A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P16/NOR12146605

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