Verwaltungsgerichtshof
14.10.1987
86/03/0097
Haben sich die zur Tatzeit am Tatort bestehenden tatsächlichen Verhältnisse geändert und sind die nur vorübergehend angeordneten Verkehrszeichen (baustellenbedingtes Überholverbot) wieder aufgehoben worden, liegt in der Unterlassung der Durchführung eines vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines kein Verfahrensmangel.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X07