Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

86/03/0097

Rechtssatz

Haben sich die zur Tatzeit am Tatort bestehenden tatsächlichen Verhältnisse geändert und sind die nur vorübergehend angeordneten Verkehrszeichen (baustellenbedingtes Überholverbot) wieder aufgehoben worden, liegt in der Unterlassung der Durchführung eines vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines kein Verfahrensmangel.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X07