Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §54a Abs1 idF 2011/I/038
NAG 2005 §54a idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 54 a, NAG 2005 erwerben (näher bestimmte) Drittstaatsangehörige das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) wird mit Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220252_20210707L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §54a idF 2011/I/038
NAG 2005 §8
NAG 2005 §9
NAG 2005 §9 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0169 E 8. Juli 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG 2005 gehört gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung; ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Daueraufenthaltskarte damit nicht vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L02

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220252_20210707L02

Rechtssatz für Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §54a idF 2011/I/038
NAG 2005 §9 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs3
32004L0038 Unionsbürger-RL Art37
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da mit einer Daueraufenthaltskarte kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird, ist die entsprechende Bestimmung in Paragraph 54 a, NAG 2005 jedenfalls in Einklang mit dem zugrundeliegenden Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen. Daran vermag die Regelung des Artikel 37, der Richtlinie 2004/38/EG nichts zu ändern, weil mit Paragraph 54 a, NAG 2005 eben kein (allenfalls günstigerer) nationaler Aufenthaltstitel geschaffen, sondern für die Dokumentation des kraft Unionsrechts bestehenden Aufenthaltsrechts Vorsorge getroffen wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L07

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220252_20210707L03

Rechtssatz für Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs1
62016CJ0331 K. VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaates stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Unionsrechts erfüllt, kann nicht als rechtmäßiger Aufenthalt iSd. Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG angesehen werden; hat sich ein Unionsbürger allein auf der Grundlage des nationalen Rechts mehr als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat vergleiche EuGH 2.5.2018, C-331/16 und C-366/16, K. ).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0331 K. VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L03

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220252_20210707L04

Rechtssatz für Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §54a idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1
62010CJ0424 Ziolkowski VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0218 E 4. Oktober 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Unter dem in Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Artikel 7, Absatz eins, - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Artikel 16, Absatz eins, dieser Richtlinie angesehen werden vergleiche EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0424 Ziolkowski VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L04

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220252_20210707L05

Rechtssatz für Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §54a Abs1 idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
62013CJ0244 Ogieriakhi VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers können nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden vergleiche EuGH 10.7.2014, Ogieriakhi, C-244/13). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt iSd. (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0244 Ogieriakhi VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L05

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220252_20210707L06

Rechtssatz für Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §52 Abs1 Z4 idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 kommt einem (sonstigen, somit nicht eingetragenen) Lebenspartner nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um einen EWR-Bürger handelt vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 141 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L06

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220252_20210707L07

Entscheidungstext Ra 2020/22/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §52 Abs1 Z4 idF 2011/I/038
NAG 2005 §54a Abs1 idF 2011/I/038
NAG 2005 §54a idF 2011/I/038
NAG 2005 §8
NAG 2005 §9
NAG 2005 §9 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs3
32004L0038 Unionsbürger-RL Art37
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1
62010CJ0424 Ziolkowski VORAB
62013CJ0244 Ogieriakhi VORAB
62016CJ0331 K. VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 9. September 2020, Zl. E 168/07/2020.001/020, betreffend Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart; mitbeteiligte Partei: G S, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Lehmanngasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 wies die Bezirkshauptmannschaft Oberwart (belangte Behörde) den Antrag der Mitbeteiligten, einer mongolischen Staatsangehörigen, vom 5. August 2019 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. September 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte ihr eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Mitbeteiligte seit Anfang des Jahres 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und derzeit im Besitz eines bis zum 6. Juni 2021 verlängerten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sei. Seit dem 12. Mai 2017 sei sie mit dem österreichischen Staatsbürger ER verheiratet, der - so das Verwaltungsgericht weiter - von Februar 2012 bis November 2012 von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und sich in Deutschland aufgehalten habe. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dafür auf die von der Mitbeteiligten vorgelegten Bestätigungen zweier Bekannter des ER sowie auf die als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2020.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf Paragraph 57, NAG, dem zufolge die Paragraphen 51, bis 56 NAG für Angehörige von Österreichern gälten, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Es genüge, dass die österreichische Ankerperson in der Vergangenheit einen Sachverhalt erfüllt habe, der als Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit anzusehen sei. Davon sei auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Artikel 21, AEUV erfasst. Da der Ehemann der Mitbeteiligten sein Recht nach Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG ausgeübt habe und anschließend nach Österreich zurückgekehrt sei, sei auch der Mitbeteiligten als Familienangehörigen das Recht einzuräumen, „sich für mehr als drei Monate oder auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten“. Auf den zeitlichen Abstand seit der Inanspruchnahme der Freizügigkeit komme es nicht an. Da nach der Aktenlage auch alle anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei der Beschwerde stattzugeben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen.

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Recht auf Daueraufenthalt diejenigen Familienangehörigen erwerben, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Da die Mitbeteiligte erst seit dem 12. Mai 2017 mit dem österreichischen Staatsbürger ER verheiratet sei, liege ein rechtmäßiger fünf Jahre dauernder Aufenthalt der Mitbeteiligten im Bundesgebiet als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers noch nicht vor. Mangels Vorliegen der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen Aufenthaltsdauer seien die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 27. August 2020, Ra 2020/21/0260, festgehalten, dass der Dauer des Aufenthaltes als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der in dieser Zeit erlangten Integration grundsätzlich ein höheres Gewicht beizumessen sei als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen. Für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Paragraph 54 a, NAG sei ein ununterbrochener fünf Jahre dauernder Aufenthalt auf Grundlage der Bestimmungen zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht ausschlaggebend. Ein solcher Aufenthalt liege bei der Mitbeteiligten erst seit der Eheschließung im Jahr 2017 vor.

4
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

Die Mitbeteiligte geht davon aus, dass Paragraph 54 a, NAG - anders als Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG - keinen fünfjährigen Aufenthalt „mit dem Unionsbürger“ fordere. Paragraph 54 a, NAG stelle nur darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige Angehöriger im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 NAG sei und dass er sich seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Beides sei bei der Mitbeteiligten erfüllt. Die innerstaatliche Rechtslage stehe auch nicht in Widerspruch zur Richtlinie 2004/38/EG, weil diese nach ihrem Artikel 37, günstigere nationale Vorschriften unberührt lasse.

Selbst wenn ein gemeinsamer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen mit dem Österreicher erforderlich sein sollte, wäre die Revision unbegründet. Paragraph 54 a, NAG beziehe sich ausdrücklich auf Drittstaatsangehörige, die Angehörige - und nicht Familienangehörige - von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern seien. Die Mitbeteiligte sei seit 2013 Lebenspartnerin des ER und damit Angehörige nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Zwar müsse sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auch die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 NAG erfüllen. Dies sei infolge der Eheschließung mit ER im Mai 2017 aber der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Amtsrevision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen des Amtsrevisionswerbers als zulässig und begründet.
6
Die maßgeblichen Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (Paragraph 54,), lauten auszugsweise:

„Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51, und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.
Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

[...]

4.
Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

[...]

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51, und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

[...]

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. [...]

[...]

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 54 a, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

[...]

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins, und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. [...]“

7
Erwägungsgrund 17 sowie Artikel 16 und 37 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt , L 158 vom 30.4.2004, S. 77, lauten (auszugsweise):

„(17) Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt - einem grundlegenden Ziel der Union - beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.

[...]

Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

[...]

Artikel 37

Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften

Diese Richtlinie lässt Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt.“

8
Nach Paragraph 54 a, NAG erwerben (näher bestimmte) Drittstaatsangehörige das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 330, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52, ) wird mit Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt.
9
Eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG gehört gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung; ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Daueraufenthaltskarte damit nicht vor vergleiche , zu allem VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0169, Rn. 15; weiters 22.12.2020, Ro 2020/09/0011, Rn. 19; jeweils mwN).
10
Da mit einer Daueraufenthaltskarte kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird, ist die entsprechende Bestimmung in Paragraph 54 a, NAG jedenfalls in Einklang mit der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung auszulegen. Daran vermag die von der Mitbeteiligten ins Treffen geführte Regelung des Artikel 37, der Richtlinie 2004/38/EG nichts zu ändern, weil nach der dargestellten Rechtsprechung mit Paragraph 54 a, NAG eben kein (allenfalls günstigerer) nationaler Aufenthaltstitel geschaffen, sondern für die Dokumentation des kraft Unionsrechts bestehenden Aufenthaltsrechts Vorsorge getroffen wird.
11
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Zusammenhang mit dem Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaates stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Unionsrechts erfüllt, nicht als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG angesehen werden kann; hat sich ein Unionsbürger allein auf der Grundlage des nationalen Rechts mehr als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat vergleiche , etwa EuGH 2.5.2018, C-331/16 und C-366/16, K. ua., Rn. 74, mwN). Ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 erfüllt, kann daher nicht als „rechtmäßiger“ Aufenthalt im Sinn von Artikel 16, Absatz eins, dieser Richtlinie angesehen werden (siehe etwa EuGH 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski ua., Rn. 47; vergleiche , zur innerstaatlichen Umsetzungsregelung des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218, Rn. 16 f, mwN).
12
Auch im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers hat der EuGH festgehalten, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können (siehe EuGH 10.7.2014, C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 31, mwN). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinn des (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass für einen rechtmäßigen Aufenthalt der Mitbeteiligten die Voraussetzungen des (den Artikel 7, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 NAG erfüllt sein müssen. Die Amtsrevision rügt daher zu Recht, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht entsprechend diesen Vorgaben geprüft hat.
13
Daran vermag der Hinweis der Mitbeteiligten auf ihre seit 2013 bestehende Lebenspartnerschaft mit ER nichts zu ändern. Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG kommt einem (sonstigen, somit nicht eingetragenen) Lebenspartner nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um einen EWR-Bürger handelt vergleiche , dazu auch Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 141, f). Da es sich bei der Mitbeteiligten nicht um eine EWR-Bürgerin handelt, kann sie aus der Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG keine Rechte ableiten. Daran vermag der von ihr ins Treffen geführte Umstand, dass Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG auf „Angehörige“ (und nicht auf „Familienangehörige“) abstellt, nichts zu ändern. Die Mitbeteiligte ist seit 12. Mai 2017 Ehegattin des ER und erfüllt somit erst seit diesem Zeitpunkt die in Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG angesprochene Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Da ihr in der Zeit davor kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, NAG bzw. der Richtlinie 2004/38/EG zukam, war diese Aufenthaltszeit - wie dargelegt - für den Zweck des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht zu berücksichtigen.
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Wien, am 7. Juli 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0424 Ziolkowski VORAB
EuGH 62013CJ0244 Ogieriakhi VORAB
EuGH 62016CJ0331 K. VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L00

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWT_2020220252_20210707L00