Verwaltungsgerichtshof
07.07.2021
Ra 2020/22/0252
Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 kommt einem (sonstigen, somit nicht eingetragenen) Lebenspartner nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um einen EWR-Bürger handelt vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 141 f).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L06