Verwaltungsgerichtshof
07.07.2021
Ra 2020/22/0252
Ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaates stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Unionsrechts erfüllt, kann nicht als rechtmäßiger Aufenthalt iSd. Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG angesehen werden; hat sich ein Unionsbürger allein auf der Grundlage des nationalen Rechts mehr als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat vergleiche EuGH 2.5.2018, C-331/16 und C-366/16, K. ).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L03