Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Rechtssatz

Nach Paragraph 54 a, NAG 2005 erwerben (näher bestimmte) Drittstaatsangehörige das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) wird mit Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L01