Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0252

Rechtssatz

Da mit einer Daueraufenthaltskarte kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird, ist die entsprechende Bestimmung in Paragraph 54 a, NAG 2005 jedenfalls in Einklang mit dem zugrundeliegenden Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen. Daran vermag die Regelung des Artikel 37, der Richtlinie 2004/38/EG nichts zu ändern, weil mit Paragraph 54 a, NAG 2005 eben kein (allenfalls günstigerer) nationaler Aufenthaltstitel geschaffen, sondern für die Dokumentation des kraft Unionsrechts bestehenden Aufenthaltsrechts Vorsorge getroffen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L07