Verwaltungsgerichtshof
07.07.2021
Ra 2020/22/0252
Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers können nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden vergleiche EuGH 10.7.2014, Ogieriakhi, C-244/13). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt iSd. (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220252.L05