Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/13/0130

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 215;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0249 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp liegt eine Ermessensüberschreitung keinesfalls darin, daß die Beh den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh die Beh darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130130.X01

Im RIS seit

26.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130130_19900926X01

Rechtssatz für 89/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/13/0130

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 215;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0086 E 14. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E 3.11.1976, 1345/76).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130130.X02

Im RIS seit

26.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130130_19900926X02

Rechtssatz für 89/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/13/0130

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 215;

Rechtssatz

Begründet die AbgBeh ihre Entscheidung, fällige Abgabenschulden nicht nachzusehen, damit, der AbgPfl habe nicht rechtzeitig und ausreichend Vorsorge getroffen, daß die durch die Veräußerung seines Gesellschaftsanteiles sich ergebende Einkommensteuernachforderung fristgerecht und vollständig entrichtet werden könne, sondern der AbgPfl habe den erzielten Veräußerungsgewinn zum erheblichen Teil zur Erhaltung des Einfamilienhauses, welches er seinem Sohn lastenfrei geschenkt hätte, verwendet, sodaß er infolge dieser Schenkung praktisch vermögenslos geworden sei, so ist nicht erkennbar, daß die Beh ihr Ermessen willkürlich handhabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130130.X03

Im RIS seit

26.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130130_19900926X03

Entscheidungstext 89/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/13/0130

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

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Besprechung in: ÖStZB 1991, 215;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Mai 1989, GZ. GA 7 - 808/8/89, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. Mai 1985 beantragte die am 16. Oktober 1989 verstorbene Beschwerdeführerin W die Nachsicht der bestehenden Einkommensteuerrestschuld für 1982 in der Höhe von

S 801.800,--. Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. Dezember 1985, mit welchem dieses Begehren abgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieses Rechtsmittel abgewiesen und begründend im wesentlichen ausgeführt:

Bei den in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten handle es sich "um die rechtskräftige Einkommensteuerrestschuld für 1982". Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrem Ausscheiden im Jahre 1982 an der M-GesmbH & Co KG beteiligt gewesen und laufend zur Einkommensteuer veranlagt worden. Bedingt durch ihr Ausscheiden aus der genannten Gesellschaft und die damit verbundene Veräußerung ihres Anteils sei es bei der Veranlagung 1982 zu einer Nachforderung an Einkommensteuer für dieses Jahr in Höhe von S 1,701.800,-- gekommen. Dieser Betrag habe sich durch Bezahlung von S 900.000,-- durch die Beschwerdeführerin auf S 801.800,-- verringert, für welche Abgaben nunmehr die Nachsicht begehrt werde.

Zur Frage der Unbilligkeit der Erhebung dieses Steuerbetrages bringe die Beschwerdeführerin vor, daß sie nicht mehr selbsterhaltungsfähig sei und daher der ständigen Hilfe und Betreuung bedürfe. Beides erhalte sie in dem Altersheim, in welchem sie sich zur Zeit befinde. Wenn seitens der Finanzverwaltung auf die Einbringung der fraglichen Abgabenschuld bestanden würde, wären ihre Existenz und ihr Nahrungsstand gefährdet, weil kein Privatvermögen außer ihrer Pension zur Abdeckung der notwendigen Kosten vorhanden sei.

Da das abgabenbehördliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß tatsächlich eine Einbringung der Abgabenschulden, hinsichtlich welcher eine Nachsicht begehrt werde, in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für die Beschwerdeführerin ergeben würden, sei vorliegendenfalls "von einer Unbilligkeit auszugehen und die Abgabenbehörde verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 20, BAO eine Ermessensentscheidung zu treffen".

Im Zuge derselben seien sowohl die Momente der subjektiven Billigkeit als auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin als Abgabenpflichtige zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, rechtzeitig und ausreichend Vorsorge zu treffen, daß die durch die Veräußerung ihres Gesellschaftsanteiles sich ergebende Einkommensteuernachforderung für 1982 fristgerecht und vollständig entrichtet werden könne. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, obwohl sie steuerlich vertreten gewesen sei und daher sehr wohl über die abgabenrechtlichen Folgen der Veräußerung Kenntnis hätte haben müssen. Weiters spreche gegen eine Billigkeitsmaßnahme der Umstand, daß es sich bei den in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten "lediglich um die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, die alle von dem betroffenen Gesetz erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft". Wenn auch die Beschwerdeführerin einen Teil der Einkommensteuernachforderung 1982 entrichtet habe, würde doch die Genehmigung der begehrten Billigkeitsmaßnahme auf eine unzulässige Begünstigung der Beschwerdeführerin hinauslaufen.

Weiters sei ins Kalkül zu ziehen, daß die Beschwerdeführerin, welche steuerlich vertreten gewesen sei und daher hätte wissen müssen, daß es infolge des erzielten Veräußerungserlöses 1982 zu einer beachtlichen Steuernachforderung kommen werde, einen erheblichen Teil dieses Erlöses zur Erhaltung des Einfamilienhauses in B aufgewendet habe. Dieses Haus habe sie jedoch ihrem Sohn geschenkt, was bedeute, daß sich die Beschwerdeführerin "all ihrer Vermögenswerte entledigt hat, welche ihr als Sicherstellung hinsichtlich der zu erwartenden Abgabenschuldigkeiten hätten dienen können".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung liegt eine Ermessensüberschreitung keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, d.h. die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 583 f).

Wie sich nun aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde die Rechtsfrage, ob die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten im Beschwerdefall unbillig ist, bejaht, womit die Voraussetzung für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung gegeben erscheint. Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist vergleiche hg. Erkenntnis vom 14. November 1984, Zl. 83/13/0086, und die dort angeführte hg. Judikatur).

Als Begründung dafür, warum die belangte Behörde das ihr durch Paragraph 236, BAO eingeräumte Ermessen nicht im für die Beschwerdeführerin positiven Sinn gehandhabt hat, führt sie aus, daß die Beschwerdeführerin ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen insofern verletzt habe, als von ihr - ungeachtet des Umstandes, daß ihr solches im Hinblick auf die Höhe des vereinnahmten Veräußerungsgewinnes möglich gewesen wäre - nicht für die fristgerechte und vollständige Entrichtung der Einkommensteuernachforderung 1982 vorgesorgt worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die unbestrittene Tatsache, daß die Beschwerdeführerin den von ihr erzielten Veräußerungsgewinn - hinsichtlich dessen in der Beschwerde ausgeführt wird, daß "tatsächlich eine Zahlung von 2 Mio S einging" - zum erheblichen Teil zur Erhaltung des Einfamilienhauses, welches sie ihrem Sohn lastenfrei schenkte, verwendete. Außer Streit steht auch die Feststellung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin infolge der erwähnten Schenkung praktisch vermögenslos wurde.

Diese von der belangten Behörde angestellten, sich auf das im gegebenen Zusammenhang geübte Verhalten der Beschwerdeführerin beziehenden Erwägungen, auf welche sie die Versagung der beantragten Nachsicht stützt, stellen sich nach Ansicht des Gerichtshofes als durchaus sachlicher Art dar und lassen nicht erkennen, daß die belangte Behörde ihr Ermessen willkürlich handhabte. Der immer wieder vorgebrachte Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei laufend steuerlich vertreten worden, erweist sich in diesem Zusammenhang als irrelevant. Mit Recht führt die belangte Behörde hiezu aus, gerade aus diesem Umstand müsse der Schluß gezogen werden, daß die Beschwerdeführerin von der auf Grund ihres Veräußerungsgeschäftes zu erwartenden Abgabennachforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und damit in die Lage versetzt wurde, aus den vorhandenen Mitteln die entsprechende Vorsorge zu treffen. Durch die aktenmäßig nicht erweisbare Behauptung der Beschwerdeführerin, alle ihre steuerlichen Belange seien bis zu dessen Tod von ihrem Ehegatten wahrgenommen worden, vermag sie für ihren Standpunkt im Beschwerdefall ebenfalls nichts zu gewinnen.

Was schließlich den Hinweis in der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1988, Zl. 87/15/0014, anlangt, so geht dieser, wie in der Gegenschrift richtig erkannt wird, schon deshalb ins Leere, weil in dem genannten Fall die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Unbilligkeit der Einhebung der betreffenden Abgabe zur Debatte stand, im Streitfall jedoch das Vorliegen der Unbilligkeit im angefochtenen Bescheid ohnehin bejaht wurde.

Da die Beschwerdeführerin demnach die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermochte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130130.X00

Im RIS seit

26.09.1990

Dokumentnummer

JWT_1989130130_19900926X00