Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/13/0130

Rechtssatz

Begründet die AbgBeh ihre Entscheidung, fällige Abgabenschulden nicht nachzusehen, damit, der AbgPfl habe nicht rechtzeitig und ausreichend Vorsorge getroffen, daß die durch die Veräußerung seines Gesellschaftsanteiles sich ergebende Einkommensteuernachforderung fristgerecht und vollständig entrichtet werden könne, sondern der AbgPfl habe den erzielten Veräußerungsgewinn zum erheblichen Teil zur Erhaltung des Einfamilienhauses, welches er seinem Sohn lastenfrei geschenkt hätte, verwendet, sodaß er infolge dieser Schenkung praktisch vermögenslos geworden sei, so ist nicht erkennbar, daß die Beh ihr Ermessen willkürlich handhabt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 215;