Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/13/0130
Begründet die AbgBeh ihre Entscheidung, fällige Abgabenschulden nicht nachzusehen, damit, der AbgPfl habe nicht rechtzeitig und ausreichend Vorsorge getroffen, daß die durch die Veräußerung seines Gesellschaftsanteiles sich ergebende Einkommensteuernachforderung fristgerecht und vollständig entrichtet werden könne, sondern der AbgPfl habe den erzielten Veräußerungsgewinn zum erheblichen Teil zur Erhaltung des Einfamilienhauses, welches er seinem Sohn lastenfrei geschenkt hätte, verwendet, sodaß er infolge dieser Schenkung praktisch vermögenslos geworden sei, so ist nicht erkennbar, daß die Beh ihr Ermessen willkürlich handhabt.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 215;