Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §72;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5 idF 1983/175 ;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1;
Statut Graz 1967 §100;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Baulinie iSd Artikel 15, Absatz 5, B-VG bedeutet die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrund, also das, was iSd Stmk Baurechtes als Straßenfluchtlinie bezeichnet wird (Hinweis E 5.7.1984, 84/06/0112). In diesem Sinne hat zutreffend in erster Instanz über das Widmungsansuchen mit Ausnahme hinsichtlich der Festsetzung der Straßenfluchtlinie der Magistrat Graz als Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, während die Straßenfluchtlinie, von Artikel 15, Absatz 5, B-VG ausgenommen und gemäß Paragraph 72, Stmk BauO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend, vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als erste Instanz festgesetzt wurde. Gemäß Paragraph 100, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Graz, obliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über die Berufungen gegen Bescheide nachgeordneter Organe der Stadt.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X01

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle eines Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 vor wie nach der Nov LGBl 1989/14 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektivöffentliches Recht iSd genannten Gesetzesstellen besteht (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X02

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X02

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Wegen des von vornherein beschränkten Mitspracherechtes, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 zutrifft, können diese Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X03

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X03

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §65;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde wird dadurch eingeengt, daß sie im Falle ordnungsgemäßer Ladung und Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 42, AVG an die eingetretene Präklusion ebenso gebunden ist wie in der Folge die Aufsichtsbehörden oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X04

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X04

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Aus dem im Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 normierten Wahlrecht zwischen Kuppeln und Einhalten des Abstandes ergibt sich, daß diese Abstandsvorschrift sich ausschließlich auf den Seitenabstand bezieht, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche. Die erforderliche Belichtung und Belüftung von an einer Straße gegenüberliegenden Bauten kann lediglich durch eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien erfolgen. Die Ansicht, dem Nachbarn stehe dabei überhaupt kein Mitspracherecht zu, widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, Stmk BauO.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X05

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X05

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nachbarn haben nur Anspruch darauf, dass die Widmungsbewilligung nicht in ihre subjektiv-öffentliche Rechte eingreift; so weit die Widmungsbewilligung Festsetzungen unterlässt, bleiben den Nachbarn die Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren erhalten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X06

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X06

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §7;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien können Rechte des Nachbarn schon deshalb nicht verletzt werden, weil mit der Breite der Straße noch nicht der einzuhaltende Abstand der daran liegenden Häuser festgelegt wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X07

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X07

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §7;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Die Verletzung des Paragraph 7, Stmk BauO 1968 fällt ebensowenig unter die im Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die Wahrung der Wohnqualität.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X08

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X08

Entscheidungstext 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L10106 Stadtrecht Steiermark;
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §7;
BauO Stmk 1968 §72;
BauRallg impl;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5 idF 1983/175 ;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1;
Statut Graz 1967 §100;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Betreff

N gegen den namens 1) des Landeshauptmannes von Steiermark und

2) der Steiermärkischen Landesregierung erlassenen Bescheid vom 24. August 1989, Zl. 03-12 Fi 37-89/1 (mitbeteiligte Partei:

Bund - Bundesgebäudeverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung.

Spruch

Der Bescheid wird, soweit er der Stmk. Landesregierung zuzurechnen ist (Spruch römisch zwei), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz für die Grundstücke Nr. 489/1 und 489/3 der EZ 2198, KG römisch zehn, und die Grundstücke Baufläche 491, 492, 494/1 und 494/2 in der EZ 267, KG römisch zehn, die Widmung als Bauplatz laut Widmungsplan und zwar für einen Erweiterungsbau für das Finanzamt. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 1989 erklärte der Mitbeteiligte ausdrücklich seinen Verzicht auf die für das Grundstück zum Teil geltende Widmungsbewilligung und Widmungsänderungsbewilligung mit dem Eintritt der Rechtskraft der neuen Widmungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin, die unter Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 zu dieser Verhandlung geladen worden war, brachte dabei folgendes vor:

"Die Widmungsbewilligung entspricht nicht den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, der Stmk. Bauordnung 1968; die Gebäude A-Gasse 13 und 20 sind zwölfgeschoßig, 4 m hinzugerechnet müßten also einen Abstand von 21 m bis 22 m ergeben. Der Nachbar hat schon im Widmungsverfahren einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über die gesamten Abstände; weiters sind auch die Bestimmungen des Paragraph 7, der Bauordnung nicht eingehalten worden und wird dem Verkehrsaufkommen nicht Rechnung getragen. Die Wohnqualität müßte außerdem gewahrt bleiben, da dem Menschen und seinem Lebensraum Vorrang zukommen müsse."

Auf Grund dieser Verhandlung erging einerseits der Bescheid des Magistrates Graz vom 10. Mai 1989, womit der mitbeteiligten Partei die beantragte Widmung der Grundstücke unter Festsetzung einer Reihe von Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt wurde. Insbesondere wurde der Widmungsgrund laut Eintragung im Widmungsplan zu einem Bauplatz mit einer Nettobauplatzfläche von 8294 m2 gewidmet, geschlossene Bebauung festgesetzt, bei einer Bebauungsdichte von mindestens 1,5 und höchstens 2,5 der Nettobauplatzfläche und einem Bebauungsgrad von 0,4, höchstens 0,75 der Nettobauplatzfläche. Als zulässige Bauten wurden Büro- und Verwaltungszwecke (Finanz und Post) bestimmt, wobei Nebengebäude außer dem Bestand nicht zulässig seien. Schließlich wurde die Gebäudehöhe mit mindestens 3 m, höchstens 22 m festgesetzt, jeweils gemessen vom bestehenden natürlich gewachsenen Gelände. Daß auch Baufluchtlinien oder Baugrenzlinien festgesetzt wurden, ist dem Bescheid und dem ihm zugrundeliegenden Lageplan nicht zu entnehmen; dies offensichtlich deshalb, weil dem Widmungsantrag noch kein konkretes Projekt zugrundeliegt.

Weiters wurde festgelegt, daß die mitbeteiligte Partei als Grundeigentümer die vor den Straßenfluchtlinien liegenden Teilflächen bestimmt genannter Grundstücke sofort unentgeltlich und lastenfrei an die Landeshauptstadt Graz in das öffentliche Gut abzutreten habe. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 wurden die Widmungsbewilligung vom 16. Jänner 1894 und die Widmungsänderungsbewilligung vom 30. April 1931, soweit sie die genannten Grundstücke betreffen, mit Eintritt der Rechtskraft des Widmungsbewilligungsbescheides behoben.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und anderer Nachbarn, wonach die Widmungsbewilligung nicht dem Paragraph 4, Absatz eins, der Stmk. Bauordnung 1968 (BO) entspreche, weiters auch die Bestimmungen des Paragraph 7, BO nicht eingehalten würden, wurden als unbegründet abgewiesen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und anderer Nachbarn, wonach durch die Erteilung der Widmungsbewilligung dem Verkehrsaufkommen nicht Rechnung getragen werde und außerdem die Wohnqualität gewahrt bleiben müsse, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Frage des Abstandes nach Paragraph 4, Absatz eins, BO führte die Behörde aus, daß das Widmungsgrundstück nicht unmittelbar an die Nachbargrundstücke grenze, sondern von diesen durch die 12 m breite A-Gasse, die 15 m breite B-Gasse, die 12 m breite C-Gasse und die 14 m breite D-Gasse getrennt sei (die Beschwerdeführerin wohnt in dem Haus jenseits der B-Gasse). Damit finde aber die Vorschrift des Paragraph 4, BO keine Anwendung, weil die Nachbargründe durch öffentliche Wege getrennt seien.

Paragraph 7, Absatz eins, BO hingegen gewähre dem Nachbarn keine Mitsprachemöglichkeit, da diese Bestimmung im Paragraph 61, Absatz 2, des zitierten Gesetzes nicht enthalten sei. Da das Grundstück ringsum von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt sei und die Bestimmungen über die Straßenbreite lediglich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarn dienten, seien die Nachbarn in keinem ihnen aus der Bauordnung erwachsenen Recht verletzt worden. Auch das Nachbarvorbringen bezüglich Luftqualität berühre kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, BO. Die Behebung der alten Widmungsbewilligung bzw. Widmungsänderungsbewilligung auf Grund des mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verzichtes hinsichtlich der auch Gegenstand dieses neuerlichen Widmungsverfahrens bildenden Grundstücke sei erforderlich. Schließlich wurde noch festgehalten, daß gegenüber bestimmten Nachbarn, die nicht ordnungsgemäß geladen werden konnten, der Bescheid erst nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachse, sofern nicht vorher eine Bescheidzustellung erfolgen könne.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Mai 1989 wurde "die Widmung" der genannten Grundstücke unter Festsetzung der Straßenfluchtlinien gemäß Eintragung im Widmungsplan (als rote Linien) "bewilligt"; die Vermarkung sei unverzüglich beim Stadtvermessungsamt zu veranlassen.

In den gegen beide Bescheide in einem Schriftsatz erhobenen Berufungen rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen der Baufluchtlinien und Baugrenzlinien "sowie für die angrenzenden Verkehrsflächen" (?), des Abstandes von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen; die Abweisung sei nicht hinreichend begründet, ebenso die Zurückweisung hinsichtlich der Verschlechterung der Wohnqualität, wobei sie sich nunmehr auf Paragraph 4, Absatz 3, BO stütze, weil der Bau von zwei großen Bürogebäuden mit dem daraus entstehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen die Wohnqualität entscheidend verschlechtere. Die Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. widerspreche dem Sinn des Gesetzes, die Behebung der seinerzeitigen Widmungsbewilligungen sei ein gegen sie wirkender Rechtsakt, sodaß ihr ein Bescheid zuzustellen sei. Die vorgelegten Unterlagen ließen den Schluß zu, daß die Bauten unter dem Begriff Hochhäuser (Fußboden mehr als 22 m über dem tiefsten Geländepunkt) subsumierbar seien. Die Erweiterung der Rechtskraft gegenüber den nicht beigezogenen Parteien sei eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Parteien.

Hinsichtlich des Bescheides vom 12. Mai 1989 führte die Beschwerdeführerin aus, daß ihre Ausführungen auch dafür gelten, da die damit festgesetzten Straßenfluchtlinien in Verbindung mit den festgesetzten Bebauungsgrundlagen auch über den Abstand zwischen Nachbargebäuden absprächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchteil römisch eins der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates Graz vom 10. Mai 1989 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt, im Spruchteil römisch zwei wurde der Berufung gegen den Bescheid es "Magistrates Graz" (Ü) vom 12. Mai 1989 betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung (?) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In ihrer Bescheidbegründung führte die Behörde aus, daß dem Nachbarn hinsichtlich der Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zustehe, sodaß der Verkehr auf öffentlichen Straßen, möge er auch durch ein Bauwerk ausgelöst werden, vom Nachbarn nicht erfolgreich bekämpft werden könne. Ebensowenig stehe dem Nachbarn das Recht zu, daß durch die Errichtung eines Neubaues die früheren Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt würden. Nach Paragraph 3, Absatz 2, BO sei die Widmungsbewilligung zu erteilen, wenn die im Paragraph eins, leg. cit. sowie die im Raumordnungsgesetz 1974 genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorlägen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, BO seien in der Widmungsbewilligung u.a. die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien und Straßenfluchtlinien festzusetzen, wobei die Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien zusammenfallen könnten. Bei deren Festsetzungen handle es sich im Gegensatz zu anderen Teilen der Widmungsbewilligung nicht um einen antragsbedürftigen Akt, sondern um eine - mangels eines Bebauungsplanes - konstitutive Entscheidung der Baubehörde. Dementsprechend bestehe auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung von Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien. Der Nachbarn habe somit kein Mitspracherecht bei deren Festsetzung, umsoweniger ein Recht auf ihre Festsetzung. Hinsichtlich der Geltendmachung von Parteirechten werde ausgeführt, daß gemäß Paragraph 71, a der Bauordnung nur jene Parteien noch fünf Jahre ab Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung ihre Rechte geltend machen könnten, die in einem Verfahren über die Erteilung einer Widmungs- oder Baubewilligung nicht in der Lage gewesen seien, diese geltend zu machen, was für die Beschwerdeführerin aber nicht zutreffe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Verletzung formaler Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Mängel".

Die belangten Behörden erstatteten eine gemeinsame Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

römisch eins.

Nach Artikel 15, Absatz 5, B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1983, fallen Akte der Vollziehung in Bausachen, soweit sie bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes dienen, in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1984, Zl. 84/06/0112, BauSlg. Nr. 292, und vom 13. September 1984, Zl. 84/06/0135, BauSlg. Nr. 294) ist unter "Baulinie" im Sinne des Artikel 15, Absatz 5, B-VG die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrund zu verstehen, also das, was im Sinne des Stmk. Baurechtes als Straßenfluchtlinie bezeichnet wird. In diesem Sinne hat zutreffend in erster Instanz über das Widmungsansuchen mit Ausnahme hinsichtlich der Festsetzung der Straßenfluchtlinie der Magistrat Graz als Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, während die Straßenfluchtlinie, von Artikel 15, Absatz 5, B-VG ausgenommen und gemäß Paragraph 72, BO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend, vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als erste Instanz (und nicht etwa, wie die belangte Behörde angenommen hat, vom Magistrat) festgesetzt wurde.

Gemäß Paragraph 100, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, obliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nachgeordneter Organe der Stadt; nach Absatz 3, leg. cit. steht in den Angelegenheiten des vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereiches das Recht der Berufung an die Landesregierung zu. Da aber die Bewilligung der Widmung, soweit sie nicht nach Artikel 15, Absatz 5, B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fällt, hier also die Festsetzung der Straßenfluchtlinien, eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist, ist zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 12. Mai 1989 der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz berufen. Da an dessen Stelle die Landesregierung im Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides entschieden hat, leidet der Bescheid insofern an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die zur Aufhebung des entsprechenden Spruchteiles gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG führte.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird hiezu schon jetzt darauf hingewiesen, daß gegen die Festsetzung der Straßenfluchtlinien umso weniger Bedenken bestehen, als sich erst aus den zukünftig festzulegenden Baufluchtlinien der tatsächliche Abstand zwischen den Gebäuden ergibt. Besser wäre es allerdings gewesen, bereits im Spruch des Bescheides zum Ausdruck zu bringen, daß (wegen Artikel 15, Absatz 5, B-VG) die Widmung nicht allgemein, sondern ausdrücklich nur hinsichtlich der Baufluchtlinien (und eines allfälligen Niveaus) bewilligt wird.

römisch zwei.

Wie schon zu römisch eins. ausgeführt, fällt, von der Straßenfluchtlinie und dem Niveau abgesehen, die Entscheidung über das Widmungsansuchen und die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Festsetzungen bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, wie dies hier für die vorgesehene Widmung zu Zwecken des Finanzamtes zutrifft, in die mittelbare Bundesverwaltung; daher hat hierüber zu Recht der Landeshauptmann von Steiermark entschieden.

In der Sache selbst ist vorauszuschicken, daß seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A klargestellt ist, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle des Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, BO, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 1968, in der Fassung vor wie nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989,, zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, BO besteht. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß wegen dieses von vornherein beschränkten Mitspracherechtes Nachbarn Verfahrensmängel nur soweit geltend machten können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. N.F. Nr. 8713/A, und vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde wird aber weiters auch dadurch eingeengt, daß sie im Falle ordnungsgemäßer Ladung und Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 an die eingetretene Präklusion ebenso gebunden ist wie in der Folge Aufsichtsbehörden oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche auch das schon zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980).

Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, BO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung und damit infolge der Verweisung des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz BO auch gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; diese sind in der Folge in den Litera a bis k taxativ aufgezählt. Hievon kommt nach den gegebenen Umständen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Betracht:

".....

c) Das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 3,);

d) die Abstände (Paragraph 4 und Paragraph 53,);

.....

k) die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen (Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 54 und Paragraph 56,)."

(Zu Litera k, kommt allerdings für die Widmungsbewilligung von vornherein nur Paragraph 4, Absatz 3, BO in Betracht.)

Eine eindeutige, auf einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht beruhende Einwendung der Beschwerdeführerin ist die auf Nichteinhaltung des Abstandes des Paragraph 4, Absatz eins, BO. Diese Bestimmung lautet:

  1. Absatz eins,Gebäude müssen entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2, ergibt. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch drei."

Aus diesem Wahlrecht zwischen Kuppeln und Einhaltung des Abstandes ergibt sich eindeutig, daß die Abstandsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, BO sich ausschließlich auf den Seitenabstand bezieht, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche. Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die vorliegende Widmung verneint.

Die erforderliche Belichtung und Belüftung von an einer Straße gegenüberliegenden Bauten kann daher lediglich durch eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien erfolgen. Nun widerspricht zwar die Ansicht der belangten Behörde, dem Nachbarn stehe dabei überhaupt KEIN Mitspracherecht zu, dem klaren Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, BO. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, wurden ja derartige Grenzlinien gar nicht festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Nachbar aber durch die Nichtfestsetzung im Widmungsverfahren schon deshalb in keinem Recht verletzt werden, weil damit alle seine Rechte im Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung gewahrt bleiben.

Nur aus verfahrensökonomischen Gründen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien, über die allerdings der Gemeinderat zu entscheiden haben wird, Rechte der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht verletzt werden können, weil mit der Breite der Straße noch nicht der einzuhaltende Abstand der daran liegenden Häuser festgelegt wird.

Die von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachte vermeintliche Verletzung des Paragraph 7, BO fällt ebensowenig unter die im Paragraph 61, Absatz 2, BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die "Wahrung der Wohnqualität". Eine weitere Befassung der belangten Behörde mit diesen Fragen war daher überflüssig.

Das gesamte übrige Vorbringen in der Berufung und auch in der Beschwerde scheitert an der eingetretenen Präklusion, sodaß sich ein Eingehen darauf im einzelnen erübrigt. Insbesondere kann die mögliche Vermehrung des Verkehrsaufkommens und der Hinweis auf die Wohnqualität nicht im Sinne einer Einwendung auf Festsetzung eines größeren Abstandes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, BO umgedeutet werden, ganz abgesehen davon, daß der vorgesehene Verwendungszweck für ein Amt voll der Widmung im Flächenwidmungsplan "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,5 bis 2,5" entspricht, sodaß keine Rede davon sein kann, es handle sich um Bauten, deren Verwendungszweck "eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft erwarten" läßt (Paragraph 4, Absatz 3, BO).

Da durch den dem Landeshauptmann von Steiermark zuzurechnenden Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden, war ihre Beschwerde insofern gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein "zu einem anderen Bescheid" Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X00

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1989060175_19900621X00