Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0175

Rechtssatz

Baulinie iSd Artikel 15, Absatz 5, B-VG bedeutet die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrund, also das, was iSd Stmk Baurechtes als Straßenfluchtlinie bezeichnet wird (Hinweis E 5.7.1984, 84/06/0112). In diesem Sinne hat zutreffend in erster Instanz über das Widmungsansuchen mit Ausnahme hinsichtlich der Festsetzung der Straßenfluchtlinie der Magistrat Graz als Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, während die Straßenfluchtlinie, von Artikel 15, Absatz 5, B-VG ausgenommen und gemäß Paragraph 72, Stmk BauO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend, vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als erste Instanz festgesetzt wurde. Gemäß Paragraph 100, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Graz, obliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über die Berufungen gegen Bescheide nachgeordneter Organe der Stadt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/06/0176