Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0175

Rechtssatz

Wegen des von vornherein beschränkten Mitspracherechtes, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 zutrifft, können diese Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/06/0176