Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0175
Wegen des von vornherein beschränkten Mitspracherechtes, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 zutrifft, können diese Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/06/0176