Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nachbarn haben nur Anspruch darauf, dass die Widmungsbewilligung nicht in ihre subjektiv-öffentliche Rechte eingreift; so weit die Widmungsbewilligung Festsetzungen unterlässt, bleiben den Nachbarn die Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren erhalten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/06/0176