Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0175
GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 2
Die Nachbarn haben nur Anspruch darauf, dass die Widmungsbewilligung nicht in ihre subjektiv-öffentliche Rechte eingreift; so weit die Widmungsbewilligung Festsetzungen unterlässt, bleiben den Nachbarn die Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren erhalten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/06/0176