Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0175

Rechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde wird dadurch eingeengt, daß sie im Falle ordnungsgemäßer Ladung und Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 42, AVG an die eingetretene Präklusion ebenso gebunden ist wie in der Folge die Aufsichtsbehörden oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/06/0176