Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0175
Durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien können Rechte des Nachbarn schon deshalb nicht verletzt werden, weil mit der Breite der Straße noch nicht der einzuhaltende Abstand der daran liegenden Häuser festgelegt wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/06/0176