Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0175

Rechtssatz

Durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien können Rechte des Nachbarn schon deshalb nicht verletzt werden, weil mit der Breite der Straße noch nicht der einzuhaltende Abstand der daran liegenden Häuser festgelegt wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/06/0176