Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0175
Die Verletzung des Paragraph 7, Stmk BauO 1968 fällt ebensowenig unter die im Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die Wahrung der Wohnqualität.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/06/0176