Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0175

Rechtssatz

Die Verletzung des Paragraph 7, Stmk BauO 1968 fällt ebensowenig unter die im Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die Wahrung der Wohnqualität.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/06/0176