1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. November 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO schuldig erkannt, weil er zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70km/h um 58 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60,-- festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. November 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO schuldig erkannt, weil er zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70km/h um 58 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60,-- festgesetzt.
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Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe der Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafsanktionsnormen um ihre Fundstellen mit Erkenntnis vom 26. Juli 2022 als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von € 120,-- und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hob infolge der vom Revisionswerber erhobenen Revision diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 21. Februar 2023, Ra 2022/02/0224, im Umfang des Strafausspruches sowie der Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen habe, dass im Hinblick auf das zum Tatzeitpunkt noch vorgelegene jugendliche Alter des Revisionswerbers von einer herabgesetzten Untergrenze des Strafrahmens gemäß § 20 zweiter Fall VStG auszugehen sei.Der Verwaltungsgerichtshof hob infolge der vom Revisionswerber erhobenen Revision diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 21. Februar 2023, Ra 2022/02/0224, im Umfang des Strafausspruches sowie der Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen habe, dass im Hinblick auf das zum Tatzeitpunkt noch vorgelegene jugendliche Alter des Revisionswerbers von einer herabgesetzten Untergrenze des Strafrahmens gemäß Paragraph 20, zweiter Fall VStG auszugehen sei.
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Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der verhängten Strafe mit der Maßgabe, „dass die Strafnorm ‚§ 99 Abs 2e StVO idF BGBl I Nr 39/2013‘“ zu lauten habe, als unbegründet ab. Weiters setzte es einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der verhängten Strafe mit der Maßgabe, „dass die Strafnorm ‚§ 99 Absatz 2 e, StVO in der Fassung , BGBl I Nr 39/2013‘“ zu lauten habe, als unbegründet ab. Weiters setzte es einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig. 5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst ein Verstoß gegen § 44a Z 3 VStG und gegen die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, weil im Spruch die Bestimmung des § 20 VStG nicht angeführt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das zum Tatzeitpunkt jugendliche Alter des Revisionswerbers seiner Strafzumessung ohnehin eine reduzierte Strafuntergrenze zugrunde gelegt hat (€ 75,-- anstatt € 150,--). Aufgrund der von ihm herangezogenen Strafzumessungsgründe kam es jedoch zur Beurteilung, dass mit der Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden könne und legte die Geldstrafe mit € 600,-- fest. Ausgehend davon gelingt es dem Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht, darzulegen, dass er durch die Angabe der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in seinen Rechten verletzt worden sei (vgl. zur nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN).Soweit in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG und gegen die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, weil im Spruch die Bestimmung des Paragraph 20, VStG nicht angeführt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das zum Tatzeitpunkt jugendliche Alter des Revisionswerbers seiner Strafzumessung ohnehin eine reduzierte Strafuntergrenze zugrunde gelegt hat (€ 75,-- anstatt € 150,--). Aufgrund der von ihm herangezogenen Strafzumessungsgründe kam es jedoch zur Beurteilung, dass mit der Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden könne und legte die Geldstrafe mit € 600,-- fest. Ausgehend davon gelingt es dem Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht, darzulegen, dass er durch die Angabe der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in seinen Rechten verletzt worden sei vergleiche , zur nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN). 10
Zur Zulässigkeit der Revision wird zudem eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Entgegen dem Doppelverwertungsverbot habe das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafe das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einbezogen, obwohl dieser Umstand, ebenso wie generalpräventive Erwägungen, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Qualifikationsstraftatbestandes des § 99 Abs. 2e StVO bereits berücksichtigt worden seien. Die unterlassene Herabsetzung der verhängten Strafe trotz Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes verstoße gegen das Verbot des reformatio in peius. Darüber hinaus macht der Revisionsweber geltend, das Verwaltungsgericht habe auch deshalb gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil es im Rahmen seiner Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt habe, dass die Übertretung an einem unfallgeneigten Ort mit eingeschränkter Sicht begangen worden sei; dies sei aber bereits der Grund für die Beschränkung der Geschwindigkeit von 100 km/h auf 70 km/h mittels Verordnung gewesen, weshalb diese Begründung nicht nochmals zur Begründung der Angemessenheit der Strafhöhe herangezogen werden könne. Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen einzelne Aspekte der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur Spezialprävention.Zur Zulässigkeit der Revision wird zudem eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Entgegen dem Doppelverwertungsverbot habe das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafe das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einbezogen, obwohl dieser Umstand, ebenso wie generalpräventive Erwägungen, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Qualifikationsstraftatbestandes des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO bereits berücksichtigt worden seien. Die unterlassene Herabsetzung der verhängten Strafe trotz Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes verstoße gegen das Verbot des reformatio in peius. Darüber hinaus macht der Revisionsweber geltend, das Verwaltungsgericht habe auch deshalb gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil es im Rahmen seiner Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt habe, dass die Übertretung an einem unfallgeneigten Ort mit eingeschränkter Sicht begangen worden sei; dies sei aber bereits der Grund für die Beschränkung der Geschwindigkeit von 100 km/h auf 70 km/h mittels Verordnung gewesen, weshalb diese Begründung nicht nochmals zur Begründung der Angemessenheit der Strafhöhe herangezogen werden könne. Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen einzelne Aspekte der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur Spezialprävention.
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Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. erneut VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN). Da es sich dabei um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt diese im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2020/17/0090, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , erneut VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN). Da es sich dabei um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt diese im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ra 2020/17/0090, mwN). 12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung der Milderungs- und Erschwernisgründe trotz Wegfall eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl. etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung der Milderungs- und Erschwernisgründe trotz Wegfall eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche , etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074, mwN). 13
Das Verwaltungsgericht hat im Revisionsfall - entsprechend der dargestellten Judikatur - eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe vorgenommen und begründet, weshalb es trotz Wegfall des im Straferkenntnis berücksichtigten Erschwerungsgrundes (konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung) dennoch - unter Ausführungen zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung, unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Verschuldensgrades, spezial- und generalpräventiver Überlegungen sowie unter Bezugnahme auf den gemäß § 20 VStG reduzierten Strafrahmen - eine Bestrafung in Höhe der von der belangten Behörde verhängten, im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens gelegenen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Dass die Wertungsfragen der Strafbemessung im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar gelöst worden wären und eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs vorläge, zeigt die Revision nicht auf.Das Verwaltungsgericht hat im Revisionsfall - entsprechend der dargestellten Judikatur - eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe vorgenommen und begründet, weshalb es trotz Wegfall des im Straferkenntnis berücksichtigten Erschwerungsgrundes (konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung) dennoch - unter Ausführungen zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung, unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Verschuldensgrades, spezial- und generalpräventiver Überlegungen sowie unter Bezugnahme auf den gemäß Paragraph 20, VStG reduzierten Strafrahmen - eine Bestrafung in Höhe der von der belangten Behörde verhängten, im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens gelegenen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Dass die Wertungsfragen der Strafbemessung im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar gelöst worden wären und eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs vorläge, zeigt die Revision nicht auf.
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Soweit die Revision einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorbringt, ist dem entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Strafbemessung das konkrete Ausmaß der Überschreitung vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend herangezogen hat. Vielmehr berücksichtigte es die Tatsache, dass die Übertretung in einem unfallgeneigten Bereich gesetzt wurde. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2e StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag (vgl. bereits VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194).Soweit die Revision einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorbringt, ist dem entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Strafbemessung das konkrete Ausmaß der Überschreitung vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend herangezogen hat. Vielmehr berücksichtigte es die Tatsache, dass die Übertretung in einem unfallgeneigten Bereich gesetzt wurde. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag vergleiche , bereits VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). 15
Dem Revisionsvorbringen ist überdies entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der hg. Rechtsprechung in die Strafbemessung Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen darf (vgl. etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2022/02/0197, mwN). Ausgehend davon, dass sich die verhängte Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, und angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Tat gelingt es dem Revisionswerber auch mit seinen lediglich einzelne Begründungselemente des Verwaltungsgerichtes zur Spezialprävention betreffenden Zulässigkeitsvorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die vorgenommene Straffestsetzung insgesamt unvertretbar gewesen wäre.Dem Revisionsvorbringen ist überdies entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der hg. Rechtsprechung in die Strafbemessung Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen darf vergleiche , etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2022/02/0197, mwN). Ausgehend davon, dass sich die verhängte Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, und angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Tat gelingt es dem Revisionswerber auch mit seinen lediglich einzelne Begründungselemente des Verwaltungsgerichtes zur Spezialprävention betreffenden Zulässigkeitsvorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die vorgenommene Straffestsetzung insgesamt unvertretbar gewesen wäre. 16
In seiner Zulässigkeitsbegründung bemängelt der Revisionswerber weiters, das Verwaltungsgericht habe im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der im ersten Rechtsgang erklärte Verzicht auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses stelle keinen tauglichen Grund für die Abstandnahme dar.
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Damit lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass eine mündliche Verhandlung im ersten Rechtsgang stattgefunden hat und im zweiten Rechtsgang lediglich die Höhe der Strafe zu beurteilen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 51e Abs. 3 Z 2 VStG festgehalten, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn sich die Berufung nur (mehr) gegen die Höhe der Strafe richtet, abgesehen werden kann, wenn ein Antrag auf Durchführung einer solchen nicht gestellt wurde (vgl. VwGH 9.12.2010, 2007/09/0054). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber auch nicht gestellt, als ihm im zweiten Rechtsgang Parteiengehör zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen eingeräumt wurde. Ausgehend davon zeigt die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit auf.Damit lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass eine mündliche Verhandlung im ersten Rechtsgang stattgefunden hat und im zweiten Rechtsgang lediglich die Höhe der Strafe zu beurteilen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 2, VStG festgehalten, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn sich die Berufung nur (mehr) gegen die Höhe der Strafe richtet, abgesehen werden kann, wenn ein Antrag auf Durchführung einer solchen nicht gestellt wurde vergleiche , VwGH 9.12.2010, 2007/09/0054). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber auch nicht gestellt, als ihm im zweiten Rechtsgang Parteiengehör zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen eingeräumt wurde. Ausgehend davon zeigt die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit auf. 18
Unter dem Aspekt der Zulässigkeit rügt der Revision schließlich, dass das Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Strafe auf die höheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im zweiten Rechtsgang abgestellt habe. Es wäre jedoch notwendig gewesen, auf die zum Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses vorliegenden persönlichen Verhältnisse abzustellen.
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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 letzter Satz VStG). Die Heranziehung der geänderten Einkommensverhältnisse bei der Neufestsetzung der Geldstrafe durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Es entsprach auch bereits der ständigen hg. Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014, dass die Berufungsbehörde auch während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen hat und bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. etwa VwGH 19.10.2004, 2004/03/0102; im Zusammenhang mit einem nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergehenden Ersatzbescheid siehe etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN; zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse iZm der aktuellen Rechtslage siehe etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG). Die Heranziehung der geänderten Einkommensverhältnisse bei der Neufestsetzung der Geldstrafe durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Es entsprach auch bereits der ständigen hg. Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014, dass die Berufungsbehörde auch während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen hat und bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt vergleiche , etwa VwGH 19.10.2004, 2004/03/0102; im Zusammenhang mit einem nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergehenden Ersatzbescheid siehe etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN; zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse iZm der aktuellen Rechtslage siehe etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804). 20
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2024