Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/07/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0221

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2021/I/200
VStG §1 Abs2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, ist der abfallrechtliche Geschäftsführer "für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich." In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden "klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht." Damit dient die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, in der Judikatur des VwGH ihren Niederschlag (VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213). (Hier war die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, die des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L02

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070221_20230829L01

Rechtssatz für Ra 2022/07/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0221

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/009
AWG 2002 §62 Abs2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118). Umfassen die Aufträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage, ist damit die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung und Behandlung der in Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 angesprochenen gefährlichen Abfälle betroffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L01

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070221_20230829L02

Rechtssatz für Ra 2022/07/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0221

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §25a
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/0009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/0009
AWG 2002 §62 Abs2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. AWG 2002 § 25a heute
  2. AWG 2002 § 25a gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 25a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 25a gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es ist mmer dann von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auszugehen, wenn eine von einer Erlaubnis nach Paragraph 25 a, AWG 2002 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2017/05/0203 bis 0205; VwGH 15.1.1998, 97/07/0137). Dabei kann es in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied machen, ob gegen eine Auflage eines Genehmigungsbescheides verstoßen wird oder gegen den konsenswidrigen Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im Wege des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 vorgegangen und der auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Auftrag missachtet wird. Beiden Fällen ist nämlich gemeinsam, dass eine von einer Erlaubnis nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft dabei den abfallrechtlichen Geschäftsführer. Dass dieser allenfalls nicht Adressat des Genehmigungsbescheides oder des Auftrages nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ist, spielt für seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung keine Rolle.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L03

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070221_20230829L03

Rechtssatz für Ra 2022/07/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0221

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002
AWG 2002 §25a
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/009
AWG 2002 §62 Abs2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. AWG 2002 § 25a heute
  2. AWG 2002 § 25a gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 25a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 25a gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dass die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften, die die Behandlung von Abfällen in Abfallbehandlungsanlagen regeln, nicht von der Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers umfasst sein soll, ist weder der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201) noch dem AWG 2002 selbst zu entnehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L04

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070221_20230829L04

Entscheidungstext Ra 2022/07/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0221

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002
AWG 2002 §25a
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/0009
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/0009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2021/I/200
AWG 2002 §62 Abs2
VStG §1 Abs2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AWG 2002 § 25a heute
  2. AWG 2002 § 25a gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 25a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 25a gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. November 2022, Zl. LVwG-2022/15/2105-1, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: E H in S, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 23),

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei ist seit dem 27. Oktober 2017 abfallrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH. Diese betrieb bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens und Bestellung eines Masseverwalters am 18. November 2021 durch Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage auf dem Grst. Nr. 1399/1 KG S.
2
Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2011, vom 30. Oktober 2015 und vom 24. Jänner 2018 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der H. GmbH Aufträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes. Diese Aufträge umfassten einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie andererseits die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal der H. GmbH am Grst. Nr. 1399/1 KG S.
3
Die H. GmbH ist diesen rechtskräftigen und zwischenzeitig im Wege der Ersatzvornahme gemäß VVG vollstreckten Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 nicht nachgekommen.
4
Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2022 verhängte die belangte Behörde gegenüber der mitbeteiligten Partei als abfallrechtlichem Geschäftsführer der H. GmbH eine Geldstrafe in Höhe von € 12.360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Tage, 4 Stunden und 48 Minuten). Die mitbeteiligte Partei habe Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 übertreten. Der Tatvorwurf lautete demnach, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der rechtskräftigen Aufträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur Entfernung und ordnungsgemäßen Behandlung der konsenswidrig gelagerten Abfälle verpflichtet gewesen sei und diese abfallbehördlichen Aufträge zur Entfernung und ordnungsgemäßen Behandlung der konsenswidrig (ab-)gelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal der H. GmbH missachtet habe.
5
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2022 gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Mai 2022 und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein (Spruchpunkt 1). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 2).
7
Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass durch Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 direkt der Inhaber einer Behandlungsanlage verpflichtet werde. Diese Bestimmung sei im 6. Abschnitt des AWG 2002 betreffend Behandlungsanlagen angesiedelt; die Bestimmungen betreffend Abfallsammler und -behandler fänden sich im 4. Abschnitt dieses Gesetzes.
8
Als Tatzeitpunkt habe die belangte Behörde den 23. November 2020 gewählt. Entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, VStG sei die Rechtslage daher zum damals geltenden Zeitpunkt heranzuziehen. Die zuletzt mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, erfolgte Änderung des AWG 2002 in seinem Paragraph 26, Absatz 3, sei für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblich. So umfasse die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers nunmehr neben den Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 auch schlechthin die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen.
9
Nicht erwähnt habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang allerdings eine Haftung für abfallrechtliche Aufträge. Auch aus den Erläuterungen zur Novelle „Kreislaufwirtschaftspaket“, mit der diese Bestimmung zuletzt geändert worden sei, ergebe sich klar, dass damit eine Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auch für die „Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten“, begründet werden solle.
10
Bei einem Auftrag nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 handle es sich allerdings nicht um eine abfallrechtliche Genehmigung, sondern um einen abfallpolizeilichen Auftrag, für dessen Einhaltung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ausdrücklich der „Inhaber der Anlage“ verantwortlich sei, was eine Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nahelege. Zumal diese Fassung des Gesetzes allerdings für den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sei, könne dahingestellt bleiben, ob der abfallrechtliche Geschäftsführer nunmehr auch dann verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, wenn sich der Tatvorwurf auf die Missachtung eines abfallpolizeilichen Auftrages beziehe.
11
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118) sei der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Demnach habe im vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Anlassfall etwa keine Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers für Transporteurtätigkeiten bestanden. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden „alten Fassung“ des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 sei somit die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auf bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf das Sammeln und Behandeln von Abfällen beschränkt. Jedenfalls habe sie sich nicht auf die Einhaltung von Vorschriften in Zusammenhang mit Abfallbehandlungsanlagen bezogen. Das Verwaltungsgericht verweist dabei in seiner Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0201, betreffend eine konsenslose Änderung einer Behandlungsanlage. Für derartige Übertretungen sei daher der handelsrechtliche und nicht der abfallrechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen.
12
Da die mitbeteiligte Partei nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH sei, sei sie zu Unrecht als Täter im vorliegenden Fall belangt worden. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde sei daher zu beheben und das wider die mitbeteiligte Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
13
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
14
Dagegen richtet sich die auf Paragraph 87 c, Absatz 3, AWG 2002 gestützte außerordentliche Revision.
15
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
16
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es sei in Folge Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären, ob die Verantwortlichkeit eines abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AWG 2002 die Befolgung bzw. Missachtung von „Maßnahmenaufträgen“ gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 umfasse.
18
Aus diesem Grund ist die Revision zulässig und im Ergebnis aus nachfolgenden Erwägungen auch begründet.
19
Als Tatzeitpunkt der vorliegenden Verwaltungsübertretung wird der 23. November 2020 angenommen. In Folge des Paragraph eins, Absatz 2, VStG lautet Paragraph 26, Absatz eins, und 3 AWG 2002 samt Überschrift in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung der AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, wie folgt:

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

Paragraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1.
mit Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
2.
die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52, erfüllt und
3.
in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

...

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausführung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.“

20
Besteht nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
21
Wer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.
22
Nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 in der hier nicht anwendbaren Fassung der „AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, ist der abfallrechtliche Geschäftsführer „für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“
23
In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 22, ), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden „klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht.“
24
Damit dient diese Novelle nur zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Niederschlag vergleiche , VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, in Zusammenhang mit einer Auflage eines abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides, bei der es sich um eine - zumindest auch - auf die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle bezogene abfallrechtliche Vorschrift handelte, für deren Einhaltung der abfallrechtliche Geschäftsführer als verantwortlich angesehen wurde).
25
Im Revisionsfall verneinte das Verwaltungsgericht die Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AWG 2002 damit, dass Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ausschließlich und direkt den Inhaber einer Behandlungsanlage verpflichte. Sohin könne nur der Anlageninhaber nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 bestraft werden. Zudem sei Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 im 6. Abschnitt des AWG 2002 verortet. Aufträge gemäß dieser Bestimmung seien von der im 4. Abschnitt des AWG 2002 normierten Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers nicht umfasst.
26
Diese Argumentation erweist sich als nicht zutreffend.
27
Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).
28
Die vorliegenden Aufträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 umfassten einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage. Damit ist aber die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung und Behandlung der - im Revisionsfall nicht in Zweifel gezogenen - in Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 angesprochenen gefährlichen Abfälle betroffen.
29
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2019, Ra 2017/05/0213, zu verweisen. Der abfallrechtliche Geschäftsführer haftete dort für die Missachtung einer Auflage des Genehmigungsbescheides, obgleich sich die Rechtsgrundlagen der Anlagengenehmigung - wie auch Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 - im 6. Abschnitt des AWG 2002 befinden.
30
Bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall ist dabei zu beachten, dass immer dann von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auszugehen ist, wenn eine von einer Erlaubnis nach Paragraph 25 a, AWG 2002 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird vergleiche , dazu VwGH 28.5.2019, Ra 2017/05/0203 bis 0205; in dieser Entscheidung wird ausdrücklich auf das zum AWG 1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137, Bezug genommen, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung den abfallrechtlichen Geschäftsführer trifft, wenn eine von einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, und 4 AWG 1990 - nunmehr Paragraph 25 a, AWG 2002 - nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Erlaubnis gedeckten Tätigkeit ausgeführt wird).
31
Dabei kann es in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied machen, ob gegen eine Auflage eines Genehmigungsbescheides verstoßen wird oder gegen den konsenswidrigen Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im Wege des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 vorgegangen und der auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Auftrag missachtet wird. Beiden Fällen ist nämlich gemeinsam, dass eine von einer Erlaubnis nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird.
32
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft dabei den abfallrechtlichen Geschäftsführer. Dass dieser allenfalls nicht Adressat des Genehmigungsbescheides oder des Auftrages nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ist, spielt für seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung keine Rolle.
33
Das Verwaltungsgericht verweist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0201. Daraus leitet es ab, dass die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auf bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf das Sammeln und Behandeln von Abfällen beschränkt sei und sich jedenfalls nicht auf die Einhaltung von Vorschriften in Zusammenhang mit Abfallbehandlungsanlagen beziehe.
34
Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung lediglich fest, dass die Durchführung einer genehmigungspflichtigen baulichen Änderung einer Behandlungsanlage ohne entsprechende Genehmigung keine Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen darstelle und sohin nicht dem abfallrechtlichen Geschäftsführer anzulasten sei. Verfahrensgegenständlich war die Aushebung eines ca. 40 Meter langen und drei Meter breiten Grabens im Zuge von Bauarbeiten und der baulichen Anlagenerweiterung einer Abfallbehandlungsanlage sowie die Verletzung einer Auflage, die bei der Bauführung das Abrutschen von Geräten, Maschinen und Materialien in ein Fließgewässer verhindern sollte. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Revisionsfall maßgeblich und kann daher in rechtlicher Hinsicht für diesen keine Bedeutung entfalten. Dass auch die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften, die die Behandlung von Abfällen in Abfallbehandlungsanlagen regeln, nicht von der Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers umfasst sein soll, ist weder der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch dem AWG 2002 selbst zu entnehmen.
35
Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
36
Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der belangten Behörde am 15. November 2022 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 12. Juli 2023 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , VwGH 6.6.2023, Ra 2023/07/0008 bis 0009, mwN).

Wien, am 29. August 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L00

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2022070221_20230829L00