(2)Absatz 2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1. § 25 Abs. 3 Z 4 und 5, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.