Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und
    3. Ziffer 3
      in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat - abweichend von Absatz eins, - dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
    2. Ziffer 2
      chemische Grundkenntnisse;
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
    6. Ziffer 6
      Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
    7. Ziffer 7
      Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
  5. Absatz 5Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Absatz 4,

Schlagworte

Brandverhalten, BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032837

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