Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ra 2022/07/0221
Es ist mmer dann von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auszugehen, wenn eine von einer Erlaubnis nach Paragraph 25 a, AWG 2002 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2017/05/0203 bis 0205; VwGH 15.1.1998, 97/07/0137). Dabei kann es in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied machen, ob gegen eine Auflage eines Genehmigungsbescheides verstoßen wird oder gegen den konsenswidrigen Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im Wege des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 vorgegangen und der auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Auftrag missachtet wird. Beiden Fällen ist nämlich gemeinsam, dass eine von einer Erlaubnis nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft dabei den abfallrechtlichen Geschäftsführer. Dass dieser allenfalls nicht Adressat des Genehmigungsbescheides oder des Auftrages nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ist, spielt für seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung keine Rolle.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L03