Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ra 2022/07/0221
Nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, ist der abfallrechtliche Geschäftsführer "für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich." In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden "klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht." Damit dient die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, in der Judikatur des VwGH ihren Niederschlag (VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213). (Hier war die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, die des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,.)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L02