(4) Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Abs. 1 und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
Kenntnisse betreffend die Einstufung, das Gefährdungspotential und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zu behandelnden Abfälle;
chemische Grundkenntnisse;
Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
Gleiches gilt für den Bund im Rahmen der Sammlung und Behandlung von Abfällen für die Zwecke der Halonbank gemäß Halonbankverordnung,
BGBl. II Nr. 77/2000.