1
Dem unbestrittenen Akteninhalt und den dahin übereinstimmenden Vorbringen der Parteien folgend wurde der Mitbeteiligte gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter für drei Unternehmen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für ein Bauprojekt zusammengeschlossen haben, bestellt.Dem unbestrittenen Akteninhalt und den dahin übereinstimmenden Vorbringen der Parteien folgend wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG als verantwortlicher Beauftragter für drei Unternehmen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für ein Bauprojekt zusammengeschlossen haben, bestellt.
2
Mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnissen der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 18. Mai 2020 und vom 29. Mai 2020 wurde dem Mitbeteiligten als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestelltem verantwortlichen Beauftragten für jedes der drei Unternehmen der ARGE angelastet, er habe es zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für die Arbeitsmittel geltende Bedienungsanleitung eingehalten habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG iVm § 9 VStG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt wurde.Mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnissen der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 18. Mai 2020 und vom 29. Mai 2020 wurde dem Mitbeteiligten als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestelltem verantwortlichen Beauftragten für jedes der drei Unternehmen der ARGE angelastet, er habe es zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für die Arbeitsmittel geltende Bedienungsanleitung eingehalten habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt wurde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden des Mitbeteiligten gegen die drei Straferkenntnisse Folge und sprach aus, dass „die Straferkenntnisse aufgehoben“ werden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht die Rechtslage dar und führte aus, die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft habe dem Mitbeteiligten die Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften jeweils in Bezug auf zwei Arbeitnehmer angelastet und betreffend beider Übertretungstatbestände jeweils eine Gesamtstrafe verhängt. Dies sei rechtswidrig, weil bei mehreren Arbeitnehmern auch mehrere Einzelstrafen zu verhängen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht könne aus der Begründung der Straferkenntnisse nicht ableiten, wie sich die Strafbeträge auf die Arbeitnehmer verteilen sollten und auch nicht überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht könne die Gesamtstrafe nicht selbst aufteilen, ohne gegen das Verbot der „reformatio in peius“ zu verstoßen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
6
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Sachentscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen erwogen:
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In ihrer Revision bringt die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht weiche von § 50 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es das Straferkenntnis nur aufgehoben habe. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, eine Sachentscheidung zu treffen, weil die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen gewesen sei. Zudem widerspreche die rechtliche Begründung zu mehreren Einzelstrafen dem Spruch, wonach lediglich ein Arbeitnehmer nur hinsichtlich eines Deliktes betroffen gewesen sei. Im Wesentlichen unter anderem dieselbe Zulässigkeitsbegründung ist der Revision des Bundesministers für Arbeit zu entnehmen.In ihrer Revision bringt die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht weiche von Paragraph 50, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es das Straferkenntnis nur aufgehoben habe. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, eine Sachentscheidung zu treffen, weil die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen gewesen sei. Zudem widerspreche die rechtliche Begründung zu mehreren Einzelstrafen dem Spruch, wonach lediglich ein Arbeitnehmer nur hinsichtlich eines Deliktes betroffen gewesen sei. Im Wesentlichen unter anderem dieselbe Zulässigkeitsbegründung ist der Revision des Bundesministers für Arbeit zu entnehmen.
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Die Revisionen sind zulässig und begründet.
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Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
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Während § 28 VwGVG unter engen Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist), über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 50 VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden (etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN).Während Paragraph 28, VwGVG unter engen Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist), über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 50, VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden (etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). 11
Indem das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die bei ihm angefochtenen Straferkenntnisse „aufgehoben“ und keine Sachentscheidung getroffen hat (Schuldspruch oder Einstellung des Verfahrens), hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieses war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die bei ihm angefochtenen Straferkenntnisse „aufgehoben“ und keine Sachentscheidung getroffen hat (Schuldspruch oder Einstellung des Verfahrens), hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieses war schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Zudem ging das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ohne nähere Begründung von zwei Arbeitnehmern und zwei Spruchpunkten aus, obwohl sich die Straferkenntnisse lediglich auf eine Übertretung hinsichtlich nur eines Arbeitnehmers bezogen. Selbst für diesen - hier nicht vorliegenden Fall - erwiese sich die für die „Aufhebung“ tragende Begründung im angefochtenen Erkenntnis als rechtswidrig, weil der richtigstellenden Anlastung des Verhaltens als Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen und der entsprechenden Richtigstellung des Strafausspruchs durch das Verwaltungsgericht nichts entgegensteht (VwGH 5.9.2018,
Ra 2018/11/0144, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 17. Juni 2021