Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0070

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0071

Ra 2021/02/0072

Ra 2021/02/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0024 E 30. Juni 2016 VwSlg 19400 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Während Paragraph 28, VwGVG 2014 unter engen Voraussetzungen dem VwG erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet Paragraph 50, VwGVG 2014 das VwG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist), über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 50, VwGVG 2014 ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG 2014 und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020070.L01