Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0029

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
UVPG 2000 §12 idF 2009/I/087
UVPG 2000 §24c idF 2009/I/087
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b idF 2016/I/004
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch Paragraph 3 b, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, ist nunmehr klargestellt, dass die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bzw. fachlich einschlägiger Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG (Paragraph 3 b, Absatz eins, UVPG 2000) in sämtlichen Verfahren nach dem UVPG 2000 (arg. "in Verfahren nach diesem Bundesgesetz") zulässig ist, und es wurde dafür eine Regelung über die Kostentragung des Projektwerbers/der Projektwerberin und Direktverrechnung (Paragraph 3 b, Absatz 2, legcit.) getroffen. In diesem Zusammenhang erachtete es der Gesetzgeber - anders als noch in den Paragraphen 12 und 24 c UVPG 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2016, - nicht mehr für geboten, die sogenannten "UVP-Koordinatoren" explizit in Paragraph 3 b, UVPG 2000 zu nennen, weil diese Sachverständige seien. Demnach ist die Beiziehung von nichtamtlichen UVP-Koordinatoren auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L01

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070029_20200729L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0029

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 3 b, Absatz eins, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2016, erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVPG 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 25.5.2000, 99/07/0003).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L02

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070029_20200729L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0029

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §76 Abs1
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1 idF 2000/I/089
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem VwG Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen - "erwachsen" sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; VwGH 27.6.2002, 2002/07//0055). Ein gerichtlicher Bestellungsauftrag vermag die Notwendigkeit der Beiziehung für das UVP-Verfahren und somit die Rechtmäßigkeit der Überwälzung der Gebühren nicht zu begründen. Auch kann daraus, dass keine Einwendung gegen die Bestellung erhoben wurden, nicht abgeleitet werden, es sei ein Einverständnis mit deren Bestellung vorgelegen und sei diese für "notwendig erachtet"worden, abgeleitet werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L03

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070029_20200729L03

Rechtssatz für Ra 2020/07/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0029

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
B-VG Art132 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §7
VwGVG 2014 §9
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Frage nach der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde stellt eine anhand der Beschwerde zu prüfende Rechtsfrage dar, zu deren Lösung es keines Fachwissens einer Sachverständigen bedarf. Eine solche Rechtsfrage ist stets durch das VwG selbst zu beantworten vergleiche VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009).

Schlagworte

Allgemein Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L04

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070029_20200729L04

Rechtssatz für Ra 2020/07/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0029

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §76 Abs1
AVG §8
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1 idF 2000/I/089
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. VwG) und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen vergleiche VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach Paragraph 3 b, Absatz 2, UVPG 2000.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gebühren Kosten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L05

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070029_20200729L05

Entscheidungstext Ra 2020/07/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0029

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76 Abs1
AVG §8
B-VG Art132 Abs1
UVPG 2000 §12 idF 2009/I/087
UVPG 2000 §24c idF 2009/I/087
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1
UVPG 2000 §42 Abs1 idF 2000/I/089
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §7
VwGVG 2014 §9
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. E GmbH in G und 2. V GmbH in W, beide vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2019, Zl. W225 2193909-1/20Z, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren nach Paragraph 3 b, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: DI C S in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A) römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 stellte die belangte Behörde fest, die Wasserkraftanlagen G. und K. - die von der S. GmbH errichtet wurden und in deren Rechte die revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldung eintraten - entsprächen unter Berücksichtigung von nachträglich genehmigten Abweichungen dem UVP-Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 14. März 2008.
2
Gegen diesen Abnahmebescheid erhoben sowohl der Verein L. als auch A. E. jeweils Beschwerde.
3
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 erstatteten die revisionswerbenden Parteien dazu eine Stellungnahme. In dieser führten sie aus, der Verein L. sei keine anerkannte Umweltorganisation und habe daher keine Parteistellung im UVP-Verfahren. A. E. habe in seinem Schreiben nicht vorgebracht, in welchen subjektiven Rechten er sich verletzt erachte. Beiden fehle daher die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden.
4
Mit Beschluss vom 4. September 2018 bestellte das Verwaltungsgericht in der genannten Beschwerdesache die Mitbeteiligte als nichtamtliche Sachverständige für die „UVP-Koordination“ gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).
5
Mit Verfahrensanordnung vom 12. Februar 2019 beauftragte das Verwaltungsgericht A. E. mit der Verbesserung seiner mangelhaften Beschwerde „binnen einer Woche“.
6
Am 21. Februar 2019 langte außerhalb der Amtsstunden des Verwaltungsgerichts ein Fristerstreckungsantrag des A. E. ein.
7
Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 legte die Mitbeteiligte dem Verwaltungsgericht eine Gebührennote für die „Überprüfung der Gutachten auf inhaltliche Plausibilität nach Vorgaben des BVwG für vorgebrachte Beschwerden“ im Ausmaß von 30 Stunden und für eine zweistündige Besprechung mit der erkennenden Richterin samt angefallener Reisekosten und Zeitversäumnis in der Höhe von insgesamt € 3.124,20 vor.
8
Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden des Vereins L. und des A. E. als unzulässig zurück.
9
Hinsichtlich des Vereins begründete es diese Entscheidung zusammengefasst damit, diesem fehle die bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, weshalb ihm keine Parteistellung zukomme.
10
Die Beschwerde des A. E. sei mangels Legitimation zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, weil sich aus dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen keine Verletzung von subjektiven Rechten ergebe und die Beschwerde auch das für deren Erhebung notwendige Begehren vermissen lasse. Dessen Fristerstreckungsantrag sei außerhalb der Amtsstunden und damit erst mit 22. Februar 2019 eingebracht worden. Eine Mängelbehebung durch A. E. sei indes bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
11
Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 erstatteten die revisionswerbenden Parteien sodann eine Äußerung zum Gebührenantrag der Mitbeteiligten. In dieser brachten sie vor, den Parteien dürften nur die Kosten für Amtshandlungen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich seien, vorgeschrieben werden. Die Bestellung der Mitbeteiligten sei im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerden des Vereins L. und des A. E. mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen gewesen seien und daher gar kein Beweisverfahren durchzuführen gewesen sei.
12
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. April 2019 sprach das Verwaltungsgericht Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):

„A)

römisch eins.
Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen ... (Mitbeteiligte) ... für den Fachbereich der ,UVP-Koordination‘, die in der Beschwerdesache ,UVP-Abnahmeverfahren Wasserkraftanlagen KW G. und KW K.‘ gemäß UVP-G 2000 im Verfahren entstanden sind, werden mit insgesamt € 3.124,20 (in Worten dreitausendeinhundertvierundzwanzig Euro und zwanzig Cent) bestimmt.
römisch zwei.
Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ist der Betrag von € 3.124,20 (in Worten dreitausendeinhundertvierundzwanzig Euro und zwanzig Cent) von ... (revisionswerbende Parteien) ... , beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, an ... (Mitbeteiligte) ... , auf das Konto lautend auf: (...) zu überweisen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“

13
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 sehe vor, dass die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis „4“ (richtig: 3) AVG zulässig sei. „§ 12 Absatz 2, (richtig: Paragraph 3 b, Absatz eins,) UVP-G 2000 statuiere - abweichend vom AVG - keinen grundsätzlichen Vorrang zugunsten des Amtssachverständigen. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis „4“ (richtig: 3) AVG sei im vorliegenden Fall daher nicht weiter zu prüfen.
14
Im gegenständlichen Verfahren sei besonderes Fachwissen für den Fachbereich der UVP-Koordination erforderlich gewesen, über welches das Verwaltungsgericht nicht verfüge, weshalb die Mitbeteiligte beigezogen worden sei.
15
In der Äußerung vom 25. März 2019 werde die Überwälzung der angefallenen Kosten für den Fachbereich „UVP-Koordination“ als rechtswidrig erachtet. Dem sei entgegenzuhalten, dass dem unmittelbaren Gebührenanspruch ein gerichtlicher Bestellungsauftrag zugrunde liege. Die Mitbeteiligte sei mit Beschluss vom 4. September 2018 für das Fachgebiet „UVP-Koordination“ bestellt worden.
16
Ihre Beiziehung sei im zugrundeliegenden Verfahren notwendig gewesen, um die vorhandenen Gutachten auf deren Vollständigkeit, Aktualität und Plausibilität zu überprüfen.
17
Die revisionswerbenden Parteien seien von der Bestellung der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 19. November 2018 in Kenntnis gesetzt worden. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, gegen deren Bestellung Einwendungen zu erheben. Eine dahingehende Äußerung sei jedoch nicht erfolgt. Folglich seien sie selbst mit der Beauftragung einverstanden gewesen und hätten sie diese für notwendig erachtet.
18
Der Einwand, dass die Notwendigkeit einer Bestellung bei einer zurückweisenden Entscheidung nicht gegeben und die Kostenüberwälzung auf die revisionswerbenden Parteien in solchen Fällen rechtswidrig sei, gehe schon deshalb ins Leere, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Wegfall von Prozessvoraussetzungen, die zur Zurückweisung einer Beschwerde führten, kommen könne. Dass in solchen Fällen keine Kostentragung zu erfolgen habe, sei „der bisher ergangenen Judikatur“ auch nicht zu entnehmen.
19
Im zugrundeliegenden Fall sei - entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien - insbesondere hinsichtlich des „Zweitbeschwerdeführers“ (offenbar gemeint: des A. E.) nicht von vornherein erkennbar gewesen, dass seine Beschwerde zur Zurückweisung führen werde. Aufgrund seiner sich aus Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ergebenden Parteistellung und seines Beschwerdeschriftsatzes sei eine „inhaltliche Prüfung“ seiner Beschwerde und eine „damit einhergehende zeitgleiche Prüfung der betreffenden Gutachten“ durch die Mitbeteiligte geboten gewesen. Lediglich „aus Umsicht keinen zu weitgehenden Spielraum einzuräumen“ und somit „der Gefahr einer unzulässigen Interpretation des Anbringens zu entgehen“, sei letztlich ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Dass die hierfür eingeräumte Frist letztlich ungenutzt verstrichen sei, sei weder im Einflussbereich des Verwaltungsgerichts gelegen, noch absehbar gewesen. Vielmehr sei die Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt als zulässig zu erachten und das Ermittlungsverfahren entsprechend zu führen gewesen.
20
Dass die angegebenen Stunden durch die Mitbeteiligte auch tatsächlich geleistet worden seien, werde von den revisionswerbenden Parteien nicht bestritten.
21
Eine Rechtswidrigkeit der Überwälzung der durch die Bestellung der Mitbeteiligten entstandenen Kosten sei folglich nicht zu erkennen.
22
Die für sie angefallenen Kosten seien als Barauslagen zu qualifizieren, die von den revisionswerbenden Parteien als „Projektwerberin“ im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit „§ 12 Absatz 3, (richtig: Paragraph 3 b, Absatz 2,) UVP-G 2000 zu tragen seien.
23
Sohin sei spruchgemäß zu entscheiden und seien die Gebühren der Mitbeteiligten in der im Spruch bestimmten Höhe vorzuschreiben gewesen.
24
Die Revision gegen Spruchpunkt A) sei nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.
25
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
26
Die Mitbeteiligte brachte dazu eine schriftliche Stellungnahme ein.
27
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
28
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Sachverständigenkosten nur dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden könnten, wenn die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aufgrund der Besonderheit des Falls notwendig gewesen sei, ab. Das Verwaltungsgericht habe jedoch durch Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für die UVP-Koordination Ermittlungsschritte eingeleitet, die mangels Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen überhaupt nicht erforderlich gewesen seien.
29
Damit richtet sich die Revision erkennbar nur gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses. Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch begründet.
30
Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, lauteten (auszugsweise):

2. ABSCHNITT

Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren

(...)

Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(...)

3. ABSCHNITT

Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken

(...)

Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 24 c, (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(...)“

31
Paragraph 3 b, UVP-G 2000 in der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwendenden - Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, lautet:

Sachverständige, Kosten

Paragraph 3 b, (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

32
Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, lautet:

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Paragraph 42, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(...)“

33
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG haben folgenden Wortlaut:

Sachverständige

Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49, und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

(...)

Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

34
Die Materialien zu Paragraph 3 b, UVP-G 2000 (ErläutRV 626 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8, ) lauten:

„Die Möglichkeit zur Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen besteht für das UVP-Verfahren seit der Stammfassung des Gesetzes vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,), da mit dem konzentrierten Genehmigungsverfahren und den umfassenden und integrativen Fragestellungen der UVP die vielfältigen Fachgebiete durch Amtssachverständige allein oft nicht abgedeckt werden können. Das Beiziehen von externen Sachverständigen trägt auch zur Verfahrensbeschleunigung bei. Mit dem UVP-G 2000 wurde die Bestimmung in Paragraph 12, Absatz 2, überführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204) ist diese Bestimmung im 2. Abschnitt jedoch nur für UVP-Genehmigungsverfahren anwendbar, nicht aber etwa für das Feststellung- bzw. Vorverfahren, die weiterhin an die Grenzen des Paragraph 52, AVG gebunden sind. Für den 3. Abschnitt finden sich zum Teil Sonderbestimmungen. Es hat sich für das UVP-Verfahren jedoch gezeigt, dass die Heranziehung von unterschiedlichen Sachverständigen für das UVP-Feststellungs-, UVP-Vor- und UVP-Genehmigungsverfahren sowie den nachgelagerten Verfahren zur Abnahmeprüfung und Nachkontrolle in der Praxis Probleme bereitet. Die Heranziehung derselben Sachverständigen erleichtert für die Behörde die Beurteilung des Vorhabens. Aufgrund der Einführung des Vorantragsabschnitts für PCI ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen, fachlich einschlägiger Anstalten, Instituten oder Unternehmen als Sachverständige auch über das eigentliche Genehmigungsverfahren hinaus notwendig. Die Bestimmung wird daher in einen neuen Paragraph 3 b, im 1. Abschnitt des UVP-G 2000 verschoben und findet damit generell auf die Verfahren des UVP-G 2000 Anwendung. Mit der Möglichkeit zur Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen geht auch die Regelung der Kostentragung und Direktverrechnung für den Projektwerber in Paragraph 12, Absatz 3, einher und wird ebenso in Paragraph 3 b, Absatz 2, übernommen. Koordinatoren/Koordinatorinnen stellen auch Sachverständige dar und müssen, entgegen dem ursprünglichen Wortlaut, nicht nochmals eigens genannt werden. Die in Paragraph 12, Absatz 4, bis 8 verbleibenden Absätze werden als Absatz 2, bis 6 neu nummeriert. In Paragraph 12 a, entfällt der Querverweis für Paragraph 12, Absatz 2, und 3. Die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 24 c, Absatz 2, und 3 im 3. Abschnitt sowie die Querverweise darauf in den Paragraphen 24 d, 24 f, Absatz 8 und 24 h Absatz 7, entfallen, da nunmehr die generelle Bestimmung in Paragraph 3 b, des 1. Abschnitts Anwendung findet.“

35
Der gegenständlichen Entscheidung ist voranzustellen, dass Paragraph 12, Absatz 2, und 3 UVP-G 2000 sowie Paragraph 24 c, Absatz 2, und 3 UVP-G 2000, jeweils in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, in Zusammenhang mit der Erstellung von Umweltverträglichkeitsgutachten bereits die Zulässigkeit der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bzw. fachlich einschlägiger Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG sowie eine Regelung über die Kostentragung des Projektwerbers/der Projektwerberin und Direktverrechnung vorsahen.
36
Aufgrund des Wortlauts bzw. der systematischen Einordnung der genannten Bestimmungen im UVP-G 2000 waren diese aber lediglich in ordentlichen Genehmigungsverfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Gesetzes anzuwenden. Aus diesem Grund sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu Paragraph 12, UVP-G 2000 (alt) ergangenen Erkenntnis vom 23. August 2012, 2010/05/0204, aus, dass die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 3, und 4 AVG zulässig sei.
37
Im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, nahm der Gesetzgeber des UVP-G 2000 diese Entscheidung zum Anlass, Paragraph 3 b, leg. cit. ins Gesetz einzufügen. Damit ist nunmehr klargestellt, dass die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bzw. fachlich einschlägiger Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG (Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000) in sämtlichen Verfahren nach dem UVP-G 2000 (arg. „in Verfahren nach diesem Bundesgesetz“) zulässig ist, und es wurde dafür eine Regelung über die Kostentragung des Projektwerbers/der Projektwerberin und Direktverrechnung (Paragraph 3 b, Absatz 2, leg. cit) getroffen vergleiche , dazu auch Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 3 b, Rz 6).
38
In diesem Zusammenhang erachtete es der Gesetzgeber - anders als noch in den Paragraphen 12, und 24c UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2016, - nicht mehr für geboten, die sogenannten „UVP-Koordinatoren“ explizit in Paragraph 3 b, UVP-G 2000 zu nennen, weil diese Sachverständige seien vergleiche , dazu die Materialien zu Paragraph 3 b, UVP-G 2000). Demnach ist die Beiziehung von nichtamtlichen UVP-Koordinatoren auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG zulässig vergleiche , Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 3 b, Rz 10).
39
Jedoch ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 „bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes“ - sofern dieses keine Sonderverfahrensvorschriften enthält - subsidiär das AVG anzuwenden.
40
Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt „notwendig“ im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind vergleiche , dazu VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 25.5.2000, 99/07/0003, mwN).
41
Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, UVP-G 2000 daher nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen vergleiche , dazu die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] Paragraph 76, Rz 4) - „erwachsen“ sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat vergleiche , dazu allgemein die Judikatur zu Paragraph 76, AVG: VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; ferner VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; 27.06.2002, 2002/07/0055, jeweils mwN).
42
Es ist vorauszuschicken, dass der einleitende Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Bestellung der Mitbeteiligten liege ein gerichtlicher Bestellungsauftrag zu Grunde, die Notwendigkeit der Beiziehung derselben für das gegenständliche Verfahren betreffend die UVP-Abnahmeprüfung und somit die Rechtmäßigkeit der Überwälzung der Gebühren der Mitbeteiligten auf die revisionswerbenden Parteien nicht zu begründen vermag. Auch kann daraus, dass die revisionswerbenden Parteien keine Einwendung gegen die Bestellung der Mitbeteiligten erhoben haben, - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - nicht abgeleitet werden, sie wären mit deren Bestellung „einverstanden gewesen“ und hätten diese für „notwendig erachtet“.
43
Die revisionswerbenden Parteien wiesen vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 auf die fehlende Beschwerdelegitimation des Vereins L. und des A. E. hin. Bereits dieser Einwand hätte das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, zunächst die Beschwerdelegitimation zu prüfen. Dennoch bestellte es mit Beschluss vom 4. September 2018 die Mitbeteiligte als nichtamtliche Sachverständige für die „UVP-Koordination“. Dieser Verfahrensschritt erweist sich als nicht nachvollziehbar, folgte das Verwaltungsgericht doch in seinem Beschluss vom 25. Februar 2019 letztlich der Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien und wies die Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurück.
44
Die Frage nach der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde stellt aber im vorliegenden Fall eine anhand der Beschwerden zu prüfende Rechtsfrage dar, zu deren Lösung es keines Fachwissens einer Sachverständigen bedarf. Eine solche Rechtsfrage ist aber stets durch das Verwaltungsgericht selbst zu beantworten vergleiche , dazu allgemein etwa VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009, mwN).
45
Vor diesem Hintergrund brachten die revisionswerbenden Parteien in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2019 - wie auch nunmehr in der vorliegenden Revision - zutreffend vor, dass die Beweisaufnahme durch die Mitbeteiligte im gegenständlichen Verfahren nicht notwendig war. Eine Prüfung der dem Verfahren betreffend die UVP-Abnahmeprüfung zu Grunde liegenden Gutachten „auf deren Vollständigkeit, Aktualität und Plausibilität“ durch die Mitbeteiligte war daher auf Grund der Unzulässigkeit der Beschwerden entbehrlich.
46
Ebenso wenig ergibt sich eine Erforderlichkeit aus der Ausführung des Verwaltungsgerichts, die Parteistellung des A. E. sei erst „im Laufe“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens „weggefallen“. Wie die revisionswerbenden Parteien dazu zutreffend aufzeigen, erfolgte die Bestellung der Mitbeteiligten bereits am 4. September 2018 und damit vor Erteilung des an A. E. gerichteten Verbesserungsauftrags vom 12. Februar 2019. Damit hat das Verwaltungsgericht das Beweisverfahren noch vor der abschließenden Beurteilung der Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens eröffnet. Dies erwies sich jedoch aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation des Vereins L. und des A. E. als verfehlt.
47
Eine Notwendigkeit der Beiziehung der Mitbeteiligten zum Verfahren betreffend die UVP-Abnahmeprüfung lag damit nicht vor, weshalb eine Überwälzung der Gebühren der Mitbeteiligten auf die revisionswerbenden Parteien nicht in Betracht kam.
48
Ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen vergleiche , etwa VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134, mwN). Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach Paragraph 3 b, Absatz 2, UVP-G 2000.
49
Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang seines Spruchpunktes A) römisch zwei. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
50
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juli 2020

Schlagworte

Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gebühren Kosten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2020070029_20200729L00