Verwaltungsgerichtshof
29.07.2020
Ra 2020/07/0029
Ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. VwG) und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen vergleiche VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach Paragraph 3 b, Absatz 2, UVPG 2000.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L05